Firmenwagen: Versteuerung trotz Sammelbeförderung

Nach § 3 Nr. 32 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. So weit, so gut. Allerdings hat das FG Mecklenburg-Vorpommern kürzlich in einem interessanten Fall entschieden, dass diese Steuerbefreiung für den Fahrer mitunter nicht gilt (Urteil vom 14.7.2021, 1 K 65/15). Der Sachverhalt in aller Kürze und zum besseren Verständnis leicht abgewandelt.

Der Arbeitgeber, möglicherweise im ländlichen Raum ohne guten ÖPNV ansässig, beschäftige auch Arbeitnehmer ohne Führerschein. Damit diese dennoch rechtzeitig und unkompliziert zur Arbeit gelangen konnten, bat er einige Mitarbeiter, ihre Kolleginnen und Kollegen jeweils auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück mitzunehmen. Den Fahrern stellte er Pkw zur Verfügung, die diese neben den Fahrten zum Betrieb, also den „Sammeltransporten“, nach Feierabend auch für private Zwecke nutzen durften.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Fahrer einen geldwerten Vorteil für die Nutzung des jeweiligen Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern müssten. Das heißt, es musste ein Zuschlag von monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer neben der Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden. Und zwar zurecht, wie das FG geurteilt hat.

Die Begründung lautet: Nach § 3 Nr. 32 EStG ist die Sammelbeförderung steuerfrei, soweit diese für den betrieblichen Einsatz des Arbeitsnehmers notwendig ist. „Sammelbeförderung” meint die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer; sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, kommt § 3 Nr. 32 EStG allerdings nicht zur Anwendung. Die mit der uneingeschränkten Erlaubnis zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens verbundenen Vorteile erweisen sich nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen.

Das FG hat zwar die Revision zugelassen, sie wurde aber nicht eingelegt. Das ist schade, denn ein wenig merkwürdig ist die Entscheidung schon. Die mitgenommenen Kolleginnen und Kollegen profitieren von der Regelung des § 3 Nr. 32 EStG, der Fahrer indes nicht. Hätte der Arbeitgeber einen Bus- oder Taxiunternehmer mit den Fahrdiensten beauftragt, wäre klar gewesen, dass alle betroffenen Arbeitnehmer steuerfreie Leistungen empfangen hätten. Warum soll im Besprechungsfall aber nun ausgerechnet der Fahrer nicht begünstigt sein?

Das FG sieht die Möglichkeit der Privatnutzung als so gravierend an, dass die Pflicht zur Mitnahme von Kollegen in den Hintergrund tritt. Das kann man aber auch anders sehen.

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