Für die Nutzung eines Geschäftswagens, der sich im Betriebsvermögen befindet, will die Finanzverwaltung stets die Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der – angeblichen – Privatnutzung anwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist. Dabei beruft sie sich u.a. auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (VIII B 82/11), wonach der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spreche.
Wie immer bei derartigen Formulierungen streiten Fiskus und Steuerzahler darüber, wann ein erster Anschein vorliegt bzw. wie dieser erschüttert werden kann. Der eine oder andere Betriebsinhaber frohlockte schon, nachdem das FG Münster entschieden hat, dass der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Pkw im Betriebsvermögen durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen (von Gesellschaftern) erschüttert werden kann (Urteil vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G,U,F). Allerdings dürften sich viele Steuerpflichtige zu früh gefreut haben.
Jüngst hat das Niedersächsische FG entschieden, dass eine Privatnutzung für einen VW Touareg auch dann anzunehmen ist, wenn sich im Privatvermögen ein Kleinwagen (hier ein Opel Corsa) befindet. Denn die Fahrzeuge seien in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar.
Wenn sich im Privatvermögen hingegen ein Volvo XC 90 befindet, könne der Anscheinsbeweis der Privatnutzung des VW Touareg hingegen erschüttert werden. Allerdings ist dazu Voraussetzung, dass der Volvo dem Betriebsinhaber jederzeit und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Wird der Volvo hingegen auch vom Ehepartner genutzt, so sei diese Voraussetzung nicht erfüllt (Urteil vom 20.3.2019, 9 K 125/18).
Ergebnis im Streitfall: Für den VW Touareg ist die Privatnutzung zu unterstellen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, erfolgt die Versteuerung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung.
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter NWB YAAAB-04811
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Weitere Informationen:
- BFH v. 13.12.2011 – VIII B 82/11 -nv-
- FG Münster v. 21.03.2018 – 7 K 388/17 G,U,F
- FG Niedersachsen v. 20.03.2019 – 9 K 125/18