Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für dessen Privatnutzung zur Verfügung, ist diese zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt. Der Vorteil ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die Versteuerung scheidet zwar dann aus, wenn das Kfz nachweislich nicht zu Privatzwecken genutzt werden darf (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S.592 Tz. 2.8). Eventuelle Vereinbarungen in einem arbeitsrechtlichen Vergleich verhindern die Versteuerung aber nicht (FG Hamburg, Urteil vom 26.2.2019, 2 K 273/17).
Der Fall, den das FG Hamburg kürzlich zu entscheiden hatte: Einer Arbeitnehmerin stand ein Dienstwagen laut Arbeitsvertrag auch zur privaten Nutzung zur Verfügung – allerdings mit der Auflage, dass ein Fahrtenbuch zu führen sei. Tatsächlich ist ein solches Fahrtenbuch aber fehlerhaft geführt worden; folglich war der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern.
Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich indes aufgelöst worden, so dass der – ehemalige – Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nun arbeitsrechtlich für die etwaigen Mehrsteuern in Anspruch nehmen wollte. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich allerdings dergestalt, dass „eine unterstellte private Nutzung des Kfz nicht weiterverfolgt werde.“ Ungeachtet dieser arbeitsrechtlichen Vereinbarung wollte die Finanzverwaltung die Privatnutzung weiterhin nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern.
Die Arbeitnehmerin hingegen behauptete, dass eine private Nutzung nie stattgefunden habe. Aufgrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens könne davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber offensichtlich der Auffassung gewesen sei, das Fahrzeug habe gerade nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden, auch wenn dies nicht schriftlich vereinbart worden sei. Ihre Klage vor dem FG Hamburg blieb aber erfolglos.
Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Arbeitnehmerin von ihrem früheren Arbeitgeber ein Kfz zur privaten Nutzung überlassen worden war. Stehe die Überlassung zur privaten Nutzung mithin fest, führe bereits die Zurverfügungstellung des Pkw unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu privaten Zwecken zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Auf den Einwand der Klägerin, das Fahrzeug sei zu keiner Zeit zu privaten Fahrten genutzt worden, komme es nicht an. Dies gelte auch, wenn ein weiteres – privates – Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Ein arbeitsrechtlicher Prozess oder Vergleich verhindere die Versteuerung im Übrigen nicht. Das Steuerrecht stehe insoweit nicht zur Disposition von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Weitere Informationen: