Finanzverwaltung beugt sich bei Zeitwertkonten

Bereits in der Vergangenheit hatte ich in mehreren Beiträgen (z. B.Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer und Minderheit-Gesellschafter sowie Zeitwertkonten: Ein Überblick) über die neue Rechtsprechung zum Thema berichtet, die sich gegen die bisherige Verwaltungsmeinung stellt.

Mit aktuellen BMF-Schreiben vom 8.8.2019 hat sich die Finanzverwaltung nun der bisherigen Rechtsprechung gebeugt. Danach sind Zeitwertkonten grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, wie es beim Fremd-Geschäftsführer der Fall ist. Zugrunde lag hier das Urteil des BFH vom 22.2.2018 (Az: VI R 17/16).
Ebenso hat sich die Finanzverwaltung beim Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer der Rechtsprechung gebeugt. Sofern in diesen Fällen keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist auch hier die Vereinbarung über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohnsteuerlich und einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Lediglich beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer lehnt die Finanzverwaltung eine Anerkennung ab und bezieht sich dabei auf das BFH Urteil vom 11.11.2015 (Az: I R 26/15). Danach führt die Vereinbarung eines Zeitwertkontos beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und ist nicht anzuerkennen, da sie nicht mit dem Aufgabenfeld des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist.

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