Am 18.12.2024 hat der Finanzausschuss des Bundestages das „abgespeckte“ Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen (BT-Drs. 20/14309), der Bundestag hat sich dem nur einen Tag später am 19.12.2024 angeschlossen. Die finale Zustimmung des Bundesrates ist damit nur noch Formsache, die Steuerentlastungen können rechtzeitig zum1.1.2025 wirksam werden.
Hintergrund
Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden (sog. kalte Progression). Die Kabinettsvorlage sah hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen. Der Kindergrundfreibetrag sollte ebenfalls steigen, das Kindergeld ab 2025 angehoben werden.
Gegenüber dem ursprünglichen BMF-Entwurf wurde der Gesetzentwurf dann im Sommer/Herbst 2024 auf Drängen von SPD und Grünen nochmals erweitert. Diesen Kompromiss wollte die FDP dann jedoch nicht her mittragen. Seit dem Koalitionsbruch vom 6.11.2024 lag das StFeG „auf Eis“. Anfang Dezember 2024 haben sich die Minderheitsregierung und die FDP aber doch noch darauf verständigt, das Gesetz noch vor den voraussichtlich am 23.2.2025 anstehenden Neuwahlen zu verabschieden, allerdings in abgespeckter Form.
Beschlussinhalt im Finanzausschuss
Nach dem Kompromiss zwischen der jetzigen Minderheitsregierung und der FDP bleibt im StFeG die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro inhaltlich unverändert beibehalten. Der Grundfreibetrag für 2025 nun um 312 Euro (statt 300 Euro) auf nunmehr 12.096 Euro erhöht, um die Effekte der kalten Progression auszugleichen. Für 2026 wird der Grundfreibetrag um 252 Euro auf 12.348 Euro erhöht.
Darüber hinaus werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ im Umfang der Inflationsrate nach rechts verschoben. Auch die im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen zur Anhebung des Kindergeldes um fünf Euro monatlich ab 1. Januar 2025 und zum Kindersofortzuschlag werden inhaltlich unverändert beibehalten.
Die Regelung zur Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 und ab 2026 bleibt ebenfalls unverändert. Das gesamte Entlastungsvolumen wird mit 13,725 Milliarden Euro beziffert – die hierfür erforderliche Mittelbereitstellung im Haushalt 2025, der noch nicht beschlossen ist, steht noch aus. Das StFeG führt 2025 zu Mindereinnahmen von 3,4 Milliarden Euro beim Bund, 2,8 Milliarden Euro bei den Ländern und 1,1 Milliarden Euro bei den Gemeinden führen werden. Bis 2028 müssten die öffentlichen Haushalte demnach insgesamt mit einem jährlichen Minus von 27,3 Milliarden Euro kalkulieren.
Die weiteren im letzten Koalitionsentwurf noch enthaltenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen der sog. Wachstumsinitiative mit der steuerlichen Förderung der E-Mobilität, der steuerlichen Forschungsförderung und verbesserte Abschreibungsmöglichkeit für Unternehmen wurden im Rahmen des final erzielten Kompromisses wieder gestrichen. Ob und wann diese Maßnahmen in der nächsten Legislatur nach den für den 23.2.2025 geplanten Bundestagswahlen wieder aufgegriffen werden, ist ungewiss.
Nächste Schritte
Nach dem Zustimmungsbeschluss des Bundestages vom 19.12.2024 muss das StFeG noch im zweiten Umlauf den Bundesrat passieren, der sich in seiner letzten Sitzung des laufenden Jahres am 20.12.2024 mit dem Gesetz befasst. Dort gilt die Zustimmung als sicher, sodass das Gesetz zeitnah ausgefertigt und verkündet werden kann mit der Folge, dass es rechtzeitig am 1.1.2025 in Kraft tritt.
Bewertung
Die späte parteiübergreifende Einsicht, das StFeG trotz Bruchs der Ampelregierung doch noch im laufenden Jahr zu beschließen, ist sehr zu begrüßen. Im BT-Finanzausschuss hat einzig die Gruppe der Linken dagegen votiert. Die Entlastungen beim Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag in 2025 und 2026 sind zur Gewährleistung des steuerlichen Existenzminimums geboten. Sie scheinen auch deshalb unabweisbar, weil ab 2025 mit der Anhebung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge und der Pflegeversicherungsbeiträge die Sozialabgabenlast der Bürger erheblich steigt.
Weitere Informationen:
- Deutscher Bundestag – Tagesordnung und Sitzungsverlauf (v. 19.12.2024)
- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 20/14309:
- Deutscher Bundestag – Finanzausschuss beschließt steuerliche Entlastung ab 2025 (hib 880/2024)
- Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG), BT-Drs. 20/12778