Finanzamt will vollstrecken – Was tun?

Ist eine Steuerschuld erst einmal festgesetzt, kann man sich der Begleichung nur noch schwerlich entziehen. Anders als im Bürgerlichen Recht kann das Finanzamt ohne weiteres zur Vollstreckung greifen. Doch nicht immer ist das auch rechtmäßig. Wie also kann man sich gegen unberechtigte Vollstreckungsbemühungen wehren?

Die schlichteste Reaktionsmöglichkeit auf eine Vollstreckungsankündigung ist die freiwillige Zahlung. Wer die Möglichkeit zur Steuerentrichtung hat, schafft sich so den dringendsten Ärger schnell vom Hals. So bleibt mehr Zeit, rechtlich gegen die zugrunde liegende Festsetzung vorzugehen. Allerdings hat die Methode – neben dem Liquiditätserfordernis – auch Tücken. Nicht ganz unberechtigt hält so mancher das Finanzamt für ein Sparschwein aus Kruppstahl – ist einmal Geld drin, kommt es nie wieder heraus. Jedenfalls bei dauernder Säumigkeit oder sonstigen Steuerrückständen muss man im Zweifel tatsächlich mit den bekannten Umbuchungen rechnen.

Bleibt die freiwillige Zahlung aus, wird die Behörde aktiv. Bei der zwangsweisen Steuereintreibung greift das Finanzamt generell zuerst zur Kontenpfändung. Das ist für die Vollstrecker gleichsam effektiv wie effizient. Etwas zu durchsichtig ist in der Regel der Versuch, das dem Finanzamt bekannt Bankkonto rechtzeitig abzuräumen. Spätestens bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung fragt das Finanzamt weitere bestehende Bankverbindungen ab. Und im Bedarfsfall macht die Vollstreckungsabteilung auch Hausbesuche. Da hilft letztlich nur fortgeschrittenes Untertauchen – Ghosting als Mittel der Wahl, die Beziehung zum Finanzamt zu beenden. Wer nicht ganz so drastisch werden möchte, kann für den Anfang für seine hauptsächlich genutzte Bankverbindung Pfändungsschutz (P-Konto) einstellen lassen.

Etwas formeller ist dann schon der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung. Während der Zeit der Antragsbearbeitung kann das Finanzamt grundsätzlich nicht vollstrecken. Das gilt jedenfalls, wenn der Antrag auf einer ernsthaften Zahlungsbereitschaft beruht. Austricksen lässt sich das Finanzamt damit in aller Regel wohl nicht allzu oft. Erfolgversprechend ist auch die Verrechnungsstundung, bei der alsbald ein Steuerguthaben zum Ausgleich aktueller Verbindlichkeiten erwartet wird. Überhaupt lohnt sich bei nur vorrübergehender Zahlungsverhinderung stets die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt. Oftmals kann hier auch informell eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Idee mit der Barzahlung beim Finanzamt ist zwar durchaus trickreich, verspricht allerdings keinen Erfolg.

Will das Finanzamt weiterhin vollstrecken, bleibt nur noch der Rechtsbehelf. Mehr dazu lesen Sie im morgigen zweiten Teil des Beitrags.

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Ein Kommentar zu “Finanzamt will vollstrecken – Was tun?

  1. Danke für Ihre nachlesbare Auskunft. Meine Zahlungen für 2020 hat das Finanzamt für 2021 verbucht und lässt sich aufgrund meiner Nachfrage auf keine Umbuchung auf 2020 ein, was ich unfair finde. (angeblich wäre von mir keine Eindeutigkeit des Steuerjahres bei den vierteljährigen Überweisungen erfolgt)

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