Ist eine Steuerschuld erst einmal festgesetzt, kann man sich der Begleichung nur noch schwerlich entziehen. Anders als im Bürgerlichen Recht kann das Finanzamt ohne weiteres zur Vollstreckung greifen. Doch nicht immer ist das auch rechtmäßig. Wie also kann man sich gegen unberechtigte Vollstreckungsbemühungen wehren? – Teil 2
Kann keine Verständigung mit dem Finanzamt erzielt werden, bleibt nur noch der Griff zum förmlichen Rechtsbehelf. Wegen der Dringlichkeit kommt dabei vordergründig Eilrechtschutz in Betracht. Möglich sind zwei unterschiedliche Ansätze.
Zunächst lässt sich erwägen, gegen die Vollstreckung als solche vorzugehen. Das setzt voraus, dass diese vorrübergehend oder absolut unbillig ist. Durchsetzbar ist dieser Einwand in der Praxis allerdings kaum. Anerkannte Gründe für Unbilligkeit beschränken sich im Ergebnis auf echte Ausnahmesituationen. So kann die Vollstreckung etwa unbillig sein, wenn sie die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners vernichten würde. Die Betroffenheit von Naturkatastrophen und schwerste Krankheit kann ebenfalls zu Unbilligkeit führen. Demgegenüber reicht eine wirtschaftliche Notlage oder eine tatsächliche Verhinderung zur Steuerentrichtung generell nicht aus. Anders ist es bei dem im ersten Beitragsteil schon angesprochenen (gehaltvollen) Ratenzahlungsantrag.
Alternativ kann zur Vollstreckungsabwehr die zugrunde liegende Steuerfestsetzung angegriffen werden. Ist diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig oder die Rechtslage unklar, muss die Vollziehung ausgesetzt werden. Werden insoweit Sachgründe geltend gemacht, bestehen generell gute Erfolgsaussichten mit dem Antrag beim Finanzamt. Stützt sich die Argumentation demgegenüber auf Rechtsgründe, tendieren die Erfolgschancen gegen null.
Verfängt die Argumentation beim Finanzamt nicht, bleibt noch die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen. Die schnelle Entscheidung und das geringe Kostenrisiko machen diese Verfahren gegenüber normalen Klagen attraktiv, auch als Argumentationstest für das Hauptverfahren. Der Nachteil ist, dass eben keine abschließende Entscheidung ergeht. Zu bedenken ist dabei auch, dass eine nur hinausgezögerte und nicht final abgewendete Vollstreckung regelmäßig noch zu steuerlichen Nebenleistungen führt. Insoweit entsteht ein zusätzliches Kostenrisiko.
Im Ergebnis bringt der Angriff der steuerlichen Festsetzung regelmäßig die besseren Erfolgsaussichten zur Vollstreckungsabwehr mit. Empfehlenswert ist es immer, möglichst frühzeitig spätere Zahlungsverpflichtung in den Blick nehmen, idealerweise schon vor der Festsetzung.
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