Finanzamt setzt Frist zur Steuererklärung am 15. Mai – und meint das ernst

So regelmäßig wie Weihnachten im Winter rückt im Sommer die Frist für die Abgabe der Steuererklärung an. Häufig geht es dem Finanzamt nicht schnell genug. Doch darf die Erklärung tatsächlich schon zum 15. Mai angefordert werden?

Wenn der Postmann zweimal klingelt, …

Mitte April trudelte ein Schreiben des Finanzamts für meinen Mandanten ein. Freundlich formulierte die Behörde:

Im Hinblick darauf, dass die Arbeitslage im Finanzamt es erfordert, bitte ich Sie, die

  • Umsatzsteuererklärung 2018
  • Gewerbesteuererklärung 2018
  • Gewinnermittlung 2018

bis spätestens 15.05.2019 abzugeben.

Die freundliche Bitte des Finanzamts hätte ich nur mit einem ebenso freundlichen „Danke, nein“ quittiert. Doch die Behörde stellte im weiteren Verlauf ihres Schreibens auch gleich klar, dass sie bei Fristüberschreitung zu „Vergeltungsmaßnahmen“ greifen werde. Eine telefonische Einigung war partout nicht zu erzielen. Also blieb nur das Rechtsbehelfsverfahren.

Steuererklaerung; Frist 2018

Steuererklaerung; Quelle: BMF

So stur wie der Veranlagungsbezirk aufgestellt war, so lösungsorientiert bearbeitete die Rechtsbehelfsstelle die Sache dann immerhin. Schließlich erscheint die Rechtslage hier eindeutig. Schon nach altem Recht bis 2018 wäre es wohl unzulässig gewesen, eine Steuererklärung vor dem 31. Mai des Folgejahres anzufordern. Seit der letzten Rechtsänderung 2018 ist sogar der 31. Juli als Frist maßgeblich. Eine Steuererklärung kann mithin nur vorab angefordert werden, wenn sich die eigentliche Frist durch Beauftragung eines steuerlichen Beraters nach hinten verschob (aktuell 28. Februar des übernächsten Jahres). Allerdings darf das Finanzamt die Frist auch nicht nach Lust und Laune verkürzen:

  • der 31. Juli verbleibt stets als „Mindestfrist“,
  • die vorzeitige Abgabe muss mindestens vier Monate im Voraus angeordnet werden,
  • es muss ein gesetzlich benannter Anordnungsgrund vorliegen (z.B. Fristversäumnisse in der Vergangenheit, erwartete hohe Nachzahlung).

In meinem Fall traf das natürlich alles nicht zu. Das erkannte das Finanzamt nunmehr auch. Statt Terminanordnung gab es nunmehr einen Terminvorschlag im August. Dagegen war rein tatsächlich nichts einzuwenden, da mit dem Mandanten intern schon eine vorzeitige Abgabe vereinbart war.

… und die Kasse noch etwas öfter

Ein paar hundert Euro an Beraterhonorar hat den Mandanten der Spaß gekostet. Kleiner Bonus für Anwälte gegenüber Steuerberatern: Die Kosten lassen sich umgehend beim Finanzamt als Schadensersatz geltend machen. Auch in meinem Fall hatte das Finanzamt damit keine Probleme. Noch vor Ablauf der Abgabefrist war schon der Geldeingang zu verzeichnen. Ob in Sachen Abgabefrist bei der Verwaltung nochmal nachgeschult wird, ist indes unbekannt.

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