Zugegeben: Die meisten Gastronomen, bei denen es zu Hinzuschätzungen gekommen ist, lassen sich durch die Betriebsprüfung einschüchtern, weil ihnen a) ein Konvolut von Kalkulationsunterlagen vorgelegt wird und b) der leise Hinweis auf die mögliche Abgabe des Falles an die Straf- und Bußgeldstelle Sorgen bereitet. Hin und wieder schafft es dann aber doch ein Fall bis zum Finanzgericht. Das ist zumeist dann (nur) der Fall, wenn die Hinzuschätzung als wesentlich zu hoch empfunden wird und man seine Erfolgsaussichten für gut befindet.
Ein solcher Fall hat es vor das FG Nürnberg geschafft, wenn auch – zunächst – nur im AdV-Verfahren (FG Nürnberg, Beschluss vom 12.4. 2018, 2 V 1532/17). Einen interessanten Absatz aus der Entscheidung gebe ich der Einfachheit halber im Wortlaut wieder:
„Bei einer Schätzung gem. § 162 AO muss das FA daher – auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des FA ausräumen und zudem seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substantiieren. Dafür müssen sowohl die verwendeten Ausgangszahlen (i.d.R. die Buchungskonten), als auch der Kalkulationsweg nachvollziehbar dargestellt werden, damit das FG in die Lage versetzt wird, seine eigene Schätzungsbefugnis auszuüben. Dies wird i.d.R. dadurch gewährleistet werden, dass der Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle seinerseits die Kalkulation der Bp nachvollzieht und überprüft und dies in der Rechtsbehelfsakte dokumentiert. Dadurch gewährleistet er, dass dem Gericht die maßgeblichen Dokumente vorgelegt werden, anhand derer es selbst die Eröffnung einer Schätzungsbefugnis nachprüfen und diese sachgerecht ausüben kann.“
Dem ist an sich nichts hinzuzufügen, außer vielleicht der Hinweis, dass mehr Steuerpflichtige den Mut finden sollten, sich gegen die Schätzungen bzw. die Schätzungshöhe zur Wehr zu setzen. Die Rechtsprechung des BFH und auch einiger (nicht aller!) Finanzgerichte lassen erahnen, dass die gängigen Schätzungsmethoden wie der Zeitreihenvergleich und die Quantilsschätzung in vielen Fällen der Vergangenheit angehören. Für eine umfassende betriebswirtschaftliche Analyse mit einer Ausbeutekalkulation etc. ist hingegen oftmals nicht die Zeit vorhanden.
Weitere Informationen:
FG Nürnberg, Beschluss vom 12.4. 2018, 2 V 1532/17