Leistungen eines Arztes sind umsatzsteuerfrei – diese Aussage hat nicht mehr für alle von den Ärzten angebotenen Leistungen bestand. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem Schreiben vom 26.04.2016 auf die mögliche Umsatzsteuerpflicht im Gesundheitswesen hin.
Die Bayerische Finanzverwaltung wird im Gesundheitswesen entsprechende Umsatzsteuer-Jahreserklärungen von den Ärzten anfordern. Damit ist das Gesundheitswesen bereits selbst verpflichtet, Abgrenzungen bei den Leistungen bezüglich Steuerfreiheit und Steuerpflicht vorzunehmen. Die Erfassung der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen im Gesundheitssektor soll der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen.
Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung sind:
- Persönliche Befähigung des Arztes
- Diagnostizieren, Behandeln, Lindern und Heilen von Körperkrankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen
- Therapeutisches Ziel steht im Vordergrund
Die Nachweispflicht der Steuerbefreiung trägt der Unternehmer (objektive Beweislast – BFH-Beschluss vom 18.02.2008, V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001–1003). Als Indiz ist hier regelmäßig die Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung heranzuziehen. Eine fehlende Kostenübernahme führt aber nicht zwingend zur Umsatzsteuerpflicht (BFH-Urteil vom 30.01.2008, XI R 53/06, BStBl 2008 II S. 647).
Praxistipp
Der Unternehmer kann sich dabei nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Legt der Unternehmer keinen Nachweis vor, so sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig zu bewerten (FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07).
Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei der Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit” zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung (BFH-Urteil vom 04.12.2014 – V R 16/12, 2. Leitsatz sowie BFH-Urteil vom 04.12.2014 – V R 33/12, 2. Leitsatz).
Weitere Infos:
Kein Kommentar, Frage und Feststellung :
Frage : wo finde ich dieses Schreiben ?
Feststellung : ist in anderen Bundesländern schon lange normal
Danke für die Antwort
Lieber Herr Jung,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte schauen Sie doch mal auf
http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/
und dort suchen Sie nach „Heft 6/2016 S. 285“.
Viele Grüße
Robert Hammerl
Mittlerweile ist dies in vielen Bundesländern Gang und Gebe, ich als Heilpraktikerin kenne das auch. Das ist zwar nicht immer einfach als Freiberuflerin, aber solange es dem Ansehen medizinischer Berufe nicht schadet und dem Sinn des Ganzen, also dem Heilen/Pflegen von Menschen, nicht im Wege steht, kann man es meiner Meinung nach verkraften!
LG Juliane