Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Dies gilt auch für Filmförderdarlehen.
Mit Urteil vom 10.7.2019 (Az: XI R 52/17) hat der BFH entschieden, dass wenn ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlöse zu bedienen ist, sich die Rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehen auch nur auf künftiges Vermögen erstreckt. Das Passivierungsverbot nach § 5 Absatz 2a EStG ist daher anzuwenden.
Ganz konkret führt der BFH dabei weiter aus, dass das Passivierungsverbot auch den weiteren Ansatz der Höhe nach betrifft, wenn vereinzelt tilgungsgleiche Erlöse angefallen sind. Soweit diese also nicht ausgereicht haben sollten um das Darlehen komplett zu tilgen, darf das Restdarlehen weiterhin nicht passiviert werden.
Wo bleibt die Bilanzklarheit zur Beurteilung der Finanzlage der Unternehmen?
Die Schulden sind demnach nicht auszuweisen, dies führt zu falschen Beurteilungen.