Die Zurückbehaltung von Unterlagen ist sicherlich für viele Steuerberater ein probates Mittel, um ihre offenen Honorarforderungen durchzusetzen. Das FG Schleswig-Holstein hat allen Beratern, die von diesem Mittel Gebrauch machen, allerdings einen erheblichen Dämpfer versetzt (Beschluss vom 12.10.2015, 2 V 95/15, Az. BFH II B 97/15).
Danach könne das Finanzamt von dem ehemaligen Steuerberater die Herausgabe eines Datenträgers mit den Buchführungsdaten zur Durchführung einer Betriebsprüfung bei dem Ex-Mandanten verlangen.
Dem Herausgabeverlangen der Finanzverwaltung stehe kein Zurückbehaltungsrecht des Beraters entgegen. Er sei nicht berechtigt, sich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vorlageanspruch der Finanzverwaltung auf sein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG aber die Beschwerde zugelassen, die zwischenzeitlich auch beim BFH vorliegt. Allzu viel Hoffnung darf sich der Beschwerdeführer indes nicht machen, wie der Anmerkung von FG-Richter Bleschick zu dem o.g. Urteil zu entnehmen ist (vgl. EFG 2016, S. 3).
Meine Auffassung: Bestätigt der BFH die FG-Entscheidung, wird das Zurückbehaltungsrecht des Beraters unterhöhlt. Sein „Druckmittel“ zur Begleichung offener Honorarforderungen schrumpft deutlich. Wer die Begründung der Entscheidung liest, kann sich zudem des Eindrucks nicht erwehren, dass der Steuerberater zum Erfüllungsgehilfen der Finanzverwaltung degradiert wird. Es ist daher zu hoffen, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die Unverhältnismäßigkeit des Begehrens der Finanzverwaltung hinreichend zu begründen.
Weitere Infos:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 12.10.2015 – 2 V 95/15, Az. BFH II B 97/15
Darf der Betriebsprüfer nun seine vom EX-Steuerberater erhaltenen Daten auch an den Steuerpflichtigen bzw. seinen neuen Stb. „zurückgeben“?
Stelle mir die Situation in der Schlussbesprechung gerade vor…
Also in Berlin zumindest gibt es die Anweisung, bei einem Zurückbehaltungsrecht des StB _nur_ diesem die gelieferten Datenträger zurückzugeben (d.h. auch nicht an einen zweiten, später beauftragten StB), da lediglich dieser ein Recht auf das geistige Eigentum der verarbeiteten Geschäftsvorfälle (Buchungen) hat. Es geht tatsächlich nur um die Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Führt dazu, dass der Mandant gegebenenfalls die Daten der Finanzverwaltung nicht nachvollziehen kann, da ihm diese Daten nicht zustehen. Ein Mehrergebnis in der Prüfung bewirkt dann also u.U. wieder einen gewissen Druck auf den Mandanten, auch den StB zu bezahlen.
Vielen Dank für interessanten Anmerkungen. Ich würde es auch so sehen: Die Unterlagen sind dem alten Steuerberater auszuhändigen.
Dem Vernehmen nach soll die FG-Entscheidung nun übrigens doch rechtskräftig geworden sein.