FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen

Mit dem Urteil vom 25. November 2021 bestätigt das FG Köln (14 K 1178/20) die bereits vom FG Berlin-Brandenburg (und vom FG Baden-Württemberg vertretene Ansicht), dass der Handel mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellen kann, Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter anzusehen sind und kein strukturelles Vollzugsdefizit gegeben ist, welches einer Besteuerung entgegen stehen könnte.

Damit scheint sich – entgegen dem Beschluss des FG Nürnberg vom 8. April 2020– eine klare finanzgerichtliche Meinung zur Besteuerung von Kryptowährungen herauszustellen: der Handelt mit Kryptowährungen ist im privaten Bereich steuerlich relevant! Angesichts dessen ist ferner zu konstatieren, dass hiermit auch der Vorstellung des BMF gefolgt wird, welches im Entwurfsschreiben vom 17. Juni 2021 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token die gleiche Sichtweise vertritt. (Hinweis: das finale BMF-Schreiben ist bislang noch nicht in Sicht).Wie bei den o.g. Beschlüssen/Urteilen ging es auch im am FG Köln verhandelten Verfahren darum, ob Kryptowährungen überhaupt Wirtschaftsgüter darstellen und wenn ja, ob nicht ein strukturelles Vollzugsdefizit gegeben sei, das einer Besteuerung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entgegenstehen könnte.

Im Ergebnis urteile das FG Köln, dass keine Anzeichen erkennbar seien, weshalb die gehandelten Kryptowerte (vorliegend waren dies Bitcoin, Ethereum und Monero) keine Wirtschaftsgüter darstellen sollten. Des Weiteren wurde zwar durchaus ein Erhebungs- und Nachvollziehbarkeitsdefizit gesehen, obgleich dies nicht zu einem verfassungsrechtlich relevanten strukturellen Vollzugsdefizit führt. Der Klage bzw. den Argumenten des Steuerpflichtigen wurde somit letzten Endes nicht gefolgt.

Für Steuerpflichtige dürfte vor allem die Äußerung des FG Köln von Interesse sein, dass dieses mit einer zunehmenden Digitalisierung und Technologieaffinität der Finanzbehörden rechnet, um Steuerstraftaten in diesem Zusammenhang aufzudecken und die vermeintliche Anonymität der Teilnehmer beim Kryptohandel zu begegnen. Der Umstand, dass die Blockchain i.d.R. nichts vergisst, sollten Steuerpflichtige stets beachten. Das FG Köln führt an dieser Stelle explizit den Aspekt der „Steuerhinterziehung“ und das „Risiko, noch innerhalb eines sehr langen Zeitraums entdeckt zu werden“ an.

Als weiteren nennenswerten Punkt des Urteils ist hervorzuheben, dass den Steuerpflichtigen wohl durchaus zugemutet werden kann (und wohl auch zukünftig zugemutet werden dürfte), ihre Aktivitäten in einer nachvollziehbaren Art und Weise sowie mit einer erkennbaren Systematik und Stringenz aufzuzeichnen. Im Konkreten lässt sich folgende Empfehlung daraus für Steuerpflichtige ableiten: Sowohl der genaue Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs von Kryptowährungen als auch die Anzahl der gekauften/verkauften Einheiten nebst angefallenen Transaktionsgebühren und Werbungskosten und die korrespondierenden Werte (auch umgerechnet in eine Fiat-Währung) sollten stets genaustens protokolliert werden.

Nota bene oder Ironie des Schicksals?!: Zu den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten äußert sich das BMF in seinem Entwurfsschreiben nicht!

Zur Bestimmung der ein-jährigen Haltedauer empfiehlt sich das FiFo-Verfahren, da das FG Köln offenkundig eine Analogie zur Behandlung von Fremdwährungen für als angezeigt erachtet. Sollte eine andere Verbrauchsreihenfolge verwendet werden, sollte dies offengelegt werden. Um etwaige „Nachkorrekturen“ vornehmen zu können, sollten das nicht-verwendete Verbrauchsfolgeverfahren und deren Wirkungen simuliert werden, quasi als eine Art interne Schattenrechnung.

Steuerpflichtige, die hoffen, dass der BFH keine steuerliche Relevanz vom Kryptohandel sieht, können versuchen, mit Verweis auf das anhängige Verfahren (Az. IX R 3/22), ihre Steuerbescheide offen zu halten, obgleich die Erfolgsaussichten bei realistischer Betrachtung schwinden dürfte.

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