Beantragt der Steuerpflichtige den Aufschub der Außenprüfung, so ist der Ablauf der Festsetzungsfrist von dem Tage des Eingangs des Antrags an gehemmt (§ 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO). So das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.6.2019 (Az: 2 K 1277/18).
Der Antrag muss das eindeutige Begehren zum Ausdruck bringen, dass die Prüfung zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden möge. Es muss dem Steuerpflichtigen darauf ankommen, den Beginn der Prüfung über die angemessene Zeit i.S. § 197 Abs. 1 AO hinaus aufzuschieben. Unerheblich ist, ob die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig ist oder nicht, sie muss aber wirksam sein.
Zudem muss der Antrag für den Prüfungsaufschub kausal sein. Darum tritt keine Ablaufhemmung ein, wenn das Finanzamt von sich aus den Prüfungsbeginn hinausschiebt. Es genügt, dass die Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, es kommt nicht darauf an, dass er, wie § 197 Abs. 2 AO es verlangt, wichtige Gründe glaubhaft gemacht hat.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gehemmt, wenn der Steuerpflichtige keine gewichtigen Gründe vorträgt, das Finanzamt den Prüfungsbeginn aber hinausschiebt, weil ihm der Aufschub gelegen kommt. Die Ablaufhemmung tritt deshalb auch dann ein, wenn die Behörde dem Antrag auf Prüfungsaufschub stattgibt, weil der Prüfer ohnehin noch genügend Fälle auf dem Prüfungsplan hat.
Der Fristablauf wird jedoch nicht gehemmt, wenn die Finanzbehörde den Beginn der Prüfung aus innerhalb ihrer Sphäre liegenden Gründen hinausschiebt und darum der Antrag des Steuerpflichtigen keine Rolle spielt.
Ist der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so endet die Festsetzungsfrist, wenn das Finanzamt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung begonnen hat.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.06.2019 – 2 K 1277/18