In der Stadt Berlin droht vielen Vermietern von Ferienwohnungen spätestens zum 30. April 2016 das „Aus“, das heißt, es greift dann das so genannte Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum. Genauer gesagt läuft dann der „genehmigungsfreie Übergangszeitraum“ aus. Wohnungen dürfen danach gegebenenfalls nur noch dauerhaft – und nicht mehr kurzfristig an wechselnde Gäste – vermietet werden. Es ist zu befürchten, dass andere Städte dem Beispiel folgen werden. Was bedeutet das nun für das Steuerrecht?
Sofern die Wohnungen bislang nicht gewerblich vermietet worden und demnach nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, dürften sich kaum Besonderheiten ergeben. Anders sieht es aber aus, wenn die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen bislang als gewerbliche Einkünfte deklariert worden sind. Denn hier droht zum 30. April 2016 möglicherweise die Zwangsentnahme aus dem Betriebsvermögen. Zwar werden sich die meisten Ferienwohnungen eher im Privatvermögen befinden, dennoch kann ein Blick in die Akten nicht schaden. Gegebenenfalls muss nach Ausweichgestaltungen gesucht werden („Einbringung in eine GmbH & Co. KG“) oder rechtzeitig mit der Finanzverwaltung gesprochen werden. Mit ein wenig Glück sieht die Finanzverwaltung die Aufgabe der gewerblichen Vermietung lediglich als Betriebsunterbrechung und nicht als -aufgabe an (siehe BFH III R 31/87, BStBl 1990 II, 383).
Weitere Infos:
Ein Beitrag von:
-
- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.