Auch bei Ferienwohnungen muss eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen, damit entsprechende Werbungskostenüberschüsse steuermindernd berücksichtigt werden können. Streitgegenständlich ist dabei häufig die Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit.
Zum Hintergrund: Bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) nicht erheblich, also um nicht mehr als 25 %, unterschreitet.
Liegt die Vermietungsquote also bei 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit, darf das Finanzamt keine Überschussprognose fordern. In diesem Zusammenhang hat das FG Mecklenburg-Vorpommern (Az: 3 K 276/15) entschieden, dass bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabs auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben im Ort abzustellen ist.
Zur Frage der Anforderungen bezüglich der Zugänglichkeit, Vergleichbarkeit und Qualität von Datenerhebung über die ortsübliche Vermietungszeit wird in diesem Zusammenhang jedoch auch noch mal der BFH (Az: IX R 33/19) Stellung nehmen.
Weitere Informationen:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.10.2019 – 3 K 276/15
- Verfahrensverlauf | BFH – IX R 33/19 – anhängig seit 20.01.2020
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgende infoCenter-Beiträge:
Langenkämper, Werbungskosten Vermietung und Verpachtung
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)