Viele Landwirte vermieten einige Zimmer ihres Bauernhofs oder aber Ferienwohnungen an Urlauber. Es stellt sich dann die Frage, wann die Zimmervermietung gewerbliche Züge annimmt und eine Gewerbesteuerpflicht auslöst. Kürzlich hat sich die OFD Frankfurt/M. mit entsprechenden Abgrenzungsfragen befasst (Verfügung vom 15.2.2019, S 2230 A-008-St 216). Danach gilt:
- Erträge aus der Vermietung von Zimmern bzw. Ferienwohnungen (Urlaub auf dem Bauernhof) gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn mindestens vier Zimmer oder mindestens sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden (entsprechend R 15.5 Abs.13 EStR). Eine Gewerblichkeit ist unabhängig von der Zahl der Zimmer oder Betten auch dann gegeben, wenn außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit gewährt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gehören die Erträge aus der Überlassung der Zimmer an Feriengäste entweder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
- Die Erträge gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Zimmer bzw. die Wohnung dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoss für Feriengäste hergerichtet bzw. ausgebaut wird und die Wohnung und der zugehörige Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen worden sind. Die Räumlichkeiten gehören dann zum sogenannten gewillkürten (geduldeten) Betriebsvermögen.
- Hat der Land- und Forstwirt beispielsweise das Zimmer bzw. die Wohnung (und den anteiligen Grund und Boden) aus dem Betriebsvermögen (steuerpflichtig) entnommen oder eine Ferienwohnung auf einem Grundstück errichtet, das bisher zum Privatvermögen gehörte, sind die Einnahmen hieraus bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Eine Einlage in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen ist nicht möglich, da die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern. Das Gleiche gilt, wenn die Zimmer oder die Wohnung auf zugekauften, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben werden.
Weitere Informationen:
OFD Frankfurt/M. v. 15.02.2019 – S 2230 A – 008 – St 216
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
- Geißler, Land- und Forstwirtschaft, infoCenter NWB JAAAB-14442
- Ebber, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter NWB TAAAB-14242
- Langenkämper, Vermietung und Verpachtung, infoCenter NWB BAAAB-13237
Es ist heutzutage häufiger Thema, ob die Vermietung eines Zimmers oder gleich einer Ferienwohnung als Gewerbe zählt oder nicht. Ich wusste nicht, dass dies von der Anzahl der Zimmer bzw. der Betten abhängig ist. Vielen Dank für Ihren Beitrag zur Beurteilung der Ferienwohnung.
Vielen Dank für den interessanten Artikel.
Endlich Klarheit für Landwirte und Bauern mit Ferienvermietung.