Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter einer Ferienwohnung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies scheint eigentlich klar.
Dennoch hat das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 20.12.2017 (Az: 3 K 342/14) klargestellt, dass auch die Vermietung von nur einer Ferienwohnung als gewerblich angesehen werden kann, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind.
Eine Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Hotel sieht das FG insbesondere dann, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie mit hotelmäßigen Zusatzleistungen angeboten werden.
Die gewerbliche Aktivität des Vermittlers soll dann auch zu einer eigenen gewerblichen Vermietung des Eigentümers der Ferienwohnung führen, wenn der Vermieter gegenüber den Feriengästen nicht in Erscheinung tritt und diese den Namen des Eigentümers der Ferienwohnung nicht erfahren.
Erfreulicherweise ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Revision (Az: IV R 10/18) anhängig. Betroffenen sei daher unbedingt empfohlen Einspruch einzulegen.
Weitere Informationen:
- FG Mecklenburg-Vorpommern v. 20.12.2017 – 3 K 342/14
- Verfahrensverlauf | BFH – IV R 10/18 – anhängig seit 18.05.2018
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Geißler, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter TAAAB-14242
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Ich hatte bereits in verschiedenen Foren darauf hingewiesen, dass die Finanzämter zunehmend die „private“ Vermietung von Ferienwohnungen kritischer beurteilen und die Vermietung nach Jahren als „gewerblich“ einstufen. Das ist zunächst nichts dramatisches, kann aber dann zum Problem werden, wenn die Immobilie – aus welchen Gründen auch immer – nicht zum Betriebsvermögen werden soll. Davon abgesehen könnte sich eine Pflicht zur Buchhaltung ergeben.