Ferienimmobilien und die Überschussprognose – eine unendliche Geschichte

Bei einer Ferienwohnung gilt der Spruch, dass man sich an ihr (nur) zweimal erfreut: am Tage des Kaufs und am Tage des Verkaufs. Ich weiß nicht, ob der Spruch angesichts der heutigen Immobilien- und Vermietungspreise noch immer gilt. Für das Ehepaar, um das es in einem BFH-Fall ging, dürfte er aber angesichts dauerhafter Verluste aus ihren Objekten wohl Gültigkeit besessen haben. Immerhin hatte der BFH mit ihnen nun ein Einsehen.

Ganz vereinfacht gesprochen ging es in dem BFH-Verfahren um Eheleute, die zwei Zweifamilienhäuser besessen haben. Die Immobilien durchlebten im Laufe der Jahre so einige Nutzungsänderungen. Letzten Endes lief es aber darauf hinaus, dass drei der vier Wohnungen, unter anderem nach einer umfassenden Renovierung, ausschließlich an Feriengäste vermietet wurden. Nur eine Wohnung wurde von den Klägern auch selbst zu Ferienzwecken genutzt. Finanzamt und FG erkannten die erklärten Verluste nicht – mehr – an. Bei der Überschussprognose wurden zwar die beiden Immobilien getrennt betrachtet, jedoch nicht die einzelnen Wohnungen.

Dagegen hat der BFH entschieden, dass es prinzipiell auf jede einzelne Wohnung ankommt. Weiter gilt: Die Frage, ob ein Überschuss erzielt werden kann, ist bei einem Nutzungswechsel neu zu bewerten (BFH 8.1.2019, IX R 37/17).

Der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit dieses den Sachverhalt nun weiter aufklärt und entsprechend der Grundsätze des BFH neu entscheidet. Wahrscheinlich wird es darauf hinauslaufen, dass die die dauerhaften Werbungskostenüberschüsse zumindest bei drei der vier Wohnungen anerkannt werden. Das gilt zumindest, wenn die jeweilige Wohnung zu mehr als 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit vermietet wird bzw. vermietet worden ist.

Auch wenn der genaue Sachverhalt doch recht kompliziert und das Urteil dadurch nicht leicht zu lesen ist, empfiehlt sich dessen Lektüre. Denn der BFH hat noch einmal sehr dezidiert dargelegt, wann Werbungskostenüberschüsse im Zusammenhang mit Ferienwohnungen anzuerkennen sind.

Weitere Informationen:

BFH v. 08.01.2019 – IX R 37/17 -nv-

 

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