Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass die Vorläufigkeit nicht so umfassend war wie seinerzeit gedacht. Ist beispielsweise ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen.
Besonders ärgerlich ist das Ganze, wenn der Steuerbürger ursprünglich sogar Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hatte, er aber vom Finanzamt zur Zurücknahme seines Rechtsbehelfs gedrängt wurde – mit dem Hinweis, der Steuerbescheid sei ja ohnehin vorläufig und eines Einspruches bedürfe es daher nicht. Angenommen, der BFH entscheidet in einem anderen Verfahren zugunsten der Steuerzahler, so kann „unser“ Steuerpflichtiger eine Änderung seines eigenen Bescheides nicht mehr erlangen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk eben nicht so umfassend war wie es ihm vom Finanzamt vorgegaukelt wurde. Dumm gelaufen, kann man da nur sagen. Zuweilen wird den Steuerpflichtigen entgegengehalten, sie hätten sich ja die Auskunft eines Steuerberaters einholen können, um die damalige Aussage des Finanzamts zu überprüfen.
Immerhin gibt es nun eine erfreuliche Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Erlass vom 11.3.2024, S 0338.1.1-5/24 St43St 43). Danach gilt:
Hat das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Äußerungen den unzutreffenden Eindruck erweckt, aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden und
- hat der Steuerpflichtige daher von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen,
- einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
- hat das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen,
ist wie folgt zu verfahren:
- Soweit der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten worden und die Jahresfrist im Sinne des § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen ist, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
- Bei einer durch eine „irreführende Äußerung“ bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gemäß § 362 Abs. 2 Satz 2 AO entgegensteht.
- Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid im Billigkeitswege (abweichende Steuerfestsetzung gem. § 163 AO) an die geänderte Rechtsprechung anzupassen.
Denkanstoß:
Ich weiß nicht, wie die Sache in anderen Bundesländern gehandhabt wird. Jedenfalls ist die Anweisung aus Bayern sehr zu begrüßen. Letztlich ist sie aber auch im eigenen Interesse der Finanzverwaltung, denn wenn sich diese restriktiv zeigt, darf sie sich nicht wundern, wenn Einsprüche niemals zurückgenommen werden, sondern man es stets auf eine Einspruchsentscheidung ankommen lässt.