Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16). Doch jüngst hat ebenjenes FG München ein Urteil gefällt, das von dem Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abrückt (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin überließ zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war, dass die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt war. Daraufhin berechnete der Kläger den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkws pauschal nach der Ein-Prozent-Methode. Die hiergegen gerichtet Klage war erfolgreich.
Die Begründung der Richter:
Vorliegend sei der Belegnachweis geführt, da die erforderliche Teilschätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs der genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel darstelle, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt. Die Klägerin habe für die streitigen Treibstoffkosten ihre Einkaufsrechnungen vorlegen können. Durch die Bewertung nach Durchschnittspreisen stünden auch die Kosten pro Liter fest. Somit fehle vorliegend lediglich der belegmäßige Nachweis für den konkreten Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge. Dieser Mangel sei jedoch geringfügig, da die verbrauchte Treibstoffmenge geschätzt werden könne.
Gegen das Urteil liegt die Revision beim BFH unter dem Az. VI R 44/20 vor. Es bleibt also abzuwarten wie der BFH die Sache betrachtet.
Bewertung:
So ganz verstehe ich die Revision des Finanzamts übrigens nicht. Wenn Fahrtenbücher ausnahmsweise einmal einer genauen Prüfung standhalten und auch tatsächlich feststeht, dass Benzinkosten entstanden sind, sollte man die Fahrtenbuchmethode nicht deshalb verwerfen, weil aus betriebsinternen Gründen eine genaue Zuordnung der Benzinkosten nicht möglich ist. Würde es sich bei den Dienstwagen nicht um Benziner, sondern um Elektrofahrzeige handeln, wäre die Finanzverwaltung weniger streng. Hier erlaubt sie sogar ausdrücklich eine Schätzung von Stromkosten beim Aufladen an der heimischen Steckdose (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972).