Fahrtenbuchmethode: Auch für Konzernarbeitnehmer Einzelnachweis der Kosten erforderlich

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Letztere ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Das FG München hat zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt – auch teilweise – selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

Der Fall: Der Kläger durfte einen Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. In den monatlichen Lohnanmeldungen versteuerte der Arbeitgeber die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Der Kläger hatte jedoch ein Fahrtenbuch geführt und versteuerte den Privatanteil in seinen Steuererklärungen zunächst mit den tatsächlichen Kosten. Als bei dem Arbeitgeber eine Außenprüfung durchgeführt wurde, teilte dieser dem Finanzamt mit, dass die individuellen Kosten für die Dienstwägen nicht ermittelt werden könnten, da diese von Seiten des Unternehmens nicht gesondert erfasst würden. Stattdessen würden als Anhaltspunkt pauschaliert ermittelte Kosten bestätigt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide des Arbeitnehmers und wendete die Ein-Prozent-Methode an. Das FG München hat dies für rechtens befunden.

Im Streitfall komme die Anwendung der Fahrtenbuchmethode schon deswegen nicht in Betracht, weil die durch die Fahrzeuge insgesamt entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen durch Belege nachgewiesen worden seien. Durch die Kostenaufstellung, der teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern für wesentliche Teile ein fiktiver Kostenansatz zu Grunde liegt, werde das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht erfüllt. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen. Die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis seien grundsätzlich unerheblich.

Hinweis:

In der Praxis wird der Nachweis der Einzelkosten gerade für Arbeitnehmer, die in Konzernen bzw. größeren Unternehmen tätig sind, nur äußerst schwierig zu führen sein. Das Urteil reiht sich aber letztlich ein in die allgemeine Rechtsprechung zur Versteuerung der Privatnutzung. Wenn die Ein-Prozent-Methode verhindert werden soll, liegt es am Arbeitnehmer bzw. Unternehmer, alles Erforderliche zu veranlassen, also eine detaillierte Aufstellung mit Einzelnachweis der Gesamtkosten sowie die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Um es an dieser Stelle noch einmal ganz deutlich zu sagen: Bis auf ganz wenige Ausnahmen (etwa Taxi- und Kurierfahrer) gibt es keinerlei Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs. Die Finanzverwaltung kennt jede wirklich Ausrede, warum z.B. eine besuchte Firma nicht korrekt eingetragen worden ist usw.

Weitere Informationen:

FG München v. 29.01.2018 – 7 K 3118/16

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 1 = 7