Fahrtenbuch nicht lesbar? Kein Problem, oder?

Wenn das Fahrtenbuch des Lamborghini nicht lesbar ist ….“ – so begann ein Blog-Beitrag, den ich im Jahre 2022 veröffentlicht hatte. Es ging um ein Urteil des FG München. Der Kläger stritt sich mit dem Finanzamt um zahlreiche Punkte, so auch um die Frage, ob die Fahrtenbücher, die für die Nutzung eines BMW und eines Lamborghini geführt wurden, ordnungsgemäß waren und ob für die Fahrzeuge im Betriebsvermögen eine Privatnutzung zu versteuern war.

Nun liegt die Entscheidung des BFH vor, die nachfolgend kurz vorgestellt werden soll (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21).

Der Sachverhalt:

Der Kläger hielt in seinem Betriebsvermögen einen 7er BMW und einen Lamborghini Aventador, in seinem Privatvermögen einen Ferrari und einenJeep Commander. Er trug vor, dass sich aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern und den von ihm nach den Fahrtenbüchern angefertigten Transkripten ergebe, dass er den BMW und den Lamborghini nicht privat genutzt habe. Eine vermeintliche Privatnutzung sei auch deshalb nicht zu versteuern, weil er über gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen verfügt habe.

Doch damit konnte er weder das Finanzamt noch das FG überzeigen. Zum einen handele es um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und Nutzungsmöglichkeiten. Zum anderen seien die handschriftlich geführten Fahrtenbücher nicht lesbar gewesen. Die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern könne auch nicht durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden. Der BFH ist aber anderer Auffassung und hat die Vorentscheidung aufgehoben.

Begründung:

Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass der für eine Privatnutzung sprechende Anschein nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden könne. Denn auch andere handschriftliche Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge können den Anscheinsbeweis für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge entkräften.

Das FG hätte deshalb dem Vortrag des Klägers, dass sich das Fahrtenbuch und das Transkript inhaltlich decken und sich aus den Eintragungen ergebe, dass es keine Privatfahrten gegeben habe, nachgehen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Transkripten um die maschinenschriftliche Nachschrift der Fahrtenbücher handelt, die teilweise nicht lesbar sind.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz muss nun anhand der Kriterien des BFH prüfen, ob der Kläger den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des BMW und des Lamborghini erschüttert hat. Damit geht der Fall in die nächste Runde. Doch wie ist das Urteil einzuordnen?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass es im Besprechungsfall nur um die Frage ging, ob angesichts der Aufzeichnungen und der Fahrzeuge im Privatvermögen die Versteuerung einer Privatnutzung der betrieblichen Kfz überhaupt erforderlich ist. Und immerhin verfügte der Steuerpflichtige über Unterlagen. Wer von vornherein weder ein Fahrtenbuch noch irgendwelche anderen aussagekräftigen Aufzeichnungen führt, wird weniger Erfolg haben. Es sei denn, es sind mehrere Fahrzeuge vorhanden und die Fahrzeuge im Privat- und im Betriebsvermögen sind (nahezu) identisch. Zudem muss es ausgeschlossen sein, dass das Kfz im Privatvermögen durch den Ehegatten oder die volljährigen Kinder (mit-)genutzt wird.

Und im Übrigen heißt das BFH-Urteil nicht, dass der Kläger nun alle Kosten für die beiden Fahrzeuge als Betriebsausgaben abziehen darf. Bei dem Lamborghini ist nämlich auch die Angemessenheit der Fahrzeugaufwendungen zu prüfen.

Von daher ist mein Rat, zum einen stets ordnungsgemäße Fahrtenbücher zu führen und zum anderen „Supersportwagen“ oder „absolute Luxusfahrzeuge“ erst gar nicht ins Betriebsvermögen einzulegen. Ich weiß aber, dass ich mit diesen Ratschlägen – wie die meisten meiner Steuerberaterkollegen – nur selten Gehör finde.

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