Fachwörter in Verträgen oder Testamenten

Leider sind Verträge vielerorts noch in einem juristischen Kauderwelsch verfasst, sodass die eigentliche Intention nur schwer verständlich ist. Für die Praxis ist dabei jedoch von enormer Bedeutung, dass es nachher bei der Auslegung des Vertrages so gut wie keine Missverständnisse geben darf.

Ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg vom 9.1.2020 (Az: 3 Um 24/18) zeigt, dass die richtige Verwendung von (Fach-) Wörter nicht nur für die steuerliche Auslegung von Verträgen von enormer Bedeutung ist. Aber auch im steuerlichen Bereich ist diese Problematik immer wieder gegeben, da vielerorts zu wenig unterschieden wird zwischen Kindern, ehelichen Kindern, unehelichen Kindern, oder Abkömmlingen, nsbesondere auch in Gesellschaftsverträgen.

Dies zeigt die Entscheidung aus Oldenburg. Im Urteilsfall hatten Eheleute ein gemeinsames Testament verfasst und nach dem Tod des Letztversterbenden die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen“ als Erben eingesetzt. Der länger lebende Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen auch abzuändern. Dies tat er auch, in dem ein Kind quasi enterbt wurde und das andere Kind und das Enkelkind dieser Familienlinie als Erbe eingesetzt wurde. Gegen die Erbeinsetzung des Enkels wurde schließlich protestiert, da dies kein „gemeinschaftlicher Abkömmling“ sein sollte.

Dem widersprach jedoch das OLG Oldenburg und verwies auf die Regelung in § 1924 BGB. Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass „Abkömmlinge“ nicht nur Kinder, sondern auch Enkel oder Urenkel usw. sein können.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt daher wie genau man bei Testamenten und auch Verträgen sein sollte. Aus meiner Sicht wird gerade die Definition der Abkömmlinge zu nachlässig behandelt.

Weitere Informationen:
OLG Oldenburg vom 9.1.2020 (Az: 3 Um 24/18) (www.justiz.nrwe.de)

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