Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten – jetzt bürokratiearm umsetzen!

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz -FEG- (vom 15.08.2019, BGBl 2019 I S. 1307) ist am 1.3.2020 in Kraft treten. Dies ist ein wichtiges Datum für die Integration von Flüchtlingen und Migranten in den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Wichtig ist aber auch, dass das Gesetz jetzt bürokratiearm umgesetzt wird – sonst verpufft die Zielsetzung.

Hintergrund

Trotz globaler Handelskonflikte und Brexit: Zwei Drittel der deutschen Unternehmen bezeichnen nach DIHK-Umfragen den Fachkräftemangel als größte Wachstumsbremse, also eine zu geringe Zahl an Ausbildungs- und qualifizierten Arbeitskräften. Schuld daran sind vor allem demografische Veränderungen mit langfristig zu geringen Geburtenraten und einer veränderten Alterspyramide. Da die Fachkräftenachfrage nur bedingt durch Personen gedeckt werden kann, die sich bereits in Deutschland aufhalten (also Deutsche, Unionsbürger und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltsrecht), kommt der zunehmenden Ansprache und Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten immer größere Bedeutung zu. Mit einem  Migrationspaket rund um das FEG will der Gesetzgeber nun Abhilfe schaffen (BT-Drs. 19/8285) – ich habe bereits berichtet. Das Migrationspaket umfasst neben dem FEG insgesamt neun Einzelgesetze und Verordnungen. Das am 1.3.2020 in Kraft getretene FEG hat folgende Schwerpunkte:

  • Wegfall der Positivliste für berufliche Abschlüsse:
    Bislang war der der Zuzug auf sog. Mangelberufe beschränkt, die auf einer Positivliste der Bundesagentur für Arbeit standen; das entfällt jetzt.
  • Keine Berufsanerkennung bei IT-Spezialisten:
    Erwerbsmigrierende mit IT-Hinteergrund, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, brauchen für die Visumserteilung kein Berufsanerkennungsverfahren mehr.
  • Wegfall der Vorrangprüfung:
    Die bislang geltende Prüfungspflicht der Arbeitsagentur, ob ein Arbeitsplatz vorrangig mit einem EU-Bürger zu besetzen ist, entfällt weitgehend für qualifizierte Erwerbsmigranten. Sie kann aber arbeitsmarktbedingt wieder eingeführt werden.
  • Erleichterung der Einreise zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche:
    Wer in Deutschland eine Ausbildung absolvieren will, kann bei Vorliegen der Visaerteilungsvorausetzungen ein Visum für sechs Monate zur Ausbilldungsplatzsuche beantragen. Beruflich Qualifizierte können bei Vorliegen der Visereteilungsvoraussetzungen ein Visum zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer von sechs Monaten beantragen, das gff auch zu Probearbeiten von 10 Stunden/Woche berechtigt.
  • Aufenthalt zur Anerkennung des Berufsabschlusses und für Qualifizierungsmaßnahmen: Künftig sind Einreise und Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und gff Nachqualifizierung unter erleichterten Bedingungen zugelassen. Für Qualifizierungsmaßnahmen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erforderlich sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen künftig ein Aufenthalt in Deutschland von bis zu 18 Monaten möglich
  • Verfahrensbeschleunigung:
    Zur Verkürzung der Bearbeitungszeiten bei Visanträgen iRd FEG soll in jedem Bundesland mindestens eine zentrale Ausländerbehörde eingerichtet werden. Unternehmen können künftig bei den Ausländerbehörden beschleunigte Fachkräfteverfahren initiieren. Die Zusammenarbeit der an der Visaerteilung beteiligten Behörden soll verbessert werden.
  • Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung:
    Das entsprechende Gesetz (Inkrafttreten 1.1.2020) macht nunmehr eine Ausbildungsduldung für Assistenz- und Helferausbildungen möglich. Wer als Geduldeter eine Ausbildung aufnehmen will, muss einen geduldeten Voraufenthalt nachweisen. Die Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden. Bei Abbruch der Ausbildung wird die Meldepflicht des Ausbildungsbetriebs von einer auf zwei Wochen verlängert. Die Versagungsgründe für eine Ausbildungsduldung werden erstmals gesetzlich definiert. Neu eingeführt wird eine Beschäftigungsduldung, die für zweieinhalb Jahre gilt. Sie wird Personen mit ihren Partnern und Kindern erteilt, die bis 1.8.2018 legal eingereist sind und mindestens zwölf Monate im Besitz einer Duldung und achtzehn Monate in einer sozialversicherungpflichtigen Tätigkeit beschäftigt sind. Entsprechende Anträge können bis 31.12.2023 gestellt werden. Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, muss der Betrieb dies innerhalb von zwei Wochen der Ausländerbehörde anzeigen, die dann die Duldung widerruft.

Warum Fachkräftezuwanderung inzwischen so wichtig ist

Unternehmer, Gewerkschaften und Arbeitsmarktexperten loben nahezu einbhellig die Reform der Zuwanderungsregeln, denn mit der Refotrm werden Qualifizierungsanforderungen vereinheitlicht, Verfahren beschleunigt und Vorrangprüfungen abgeschafft. Wie wichtig das ist? Allein in Hessen fehlen rund 184.000 Fachrkräfte, teilen die hessischen Wirtschaftskammern mit.  Auch in Bayern sieht’s nicht besser aus: Nach dem bayerischen IHK-Fachkräftemonitor fehlen derzeit fast 300.000 Fachkräfte, bis 2030 soll die Zahl gar auf 450.000 Personen steigen. Die Folge: Wertschöpfungsverluste von zuletzt 23 Mrd. Euro. Von einem kontrollierten Fachkräftezustrom profitieren insbesondere Branchen, die weniger Akademiker statt vielmehr qualifizierte Fachkräfte benötigen: Das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Bauwirtschaft, Sicherheitsdienstleister oder der Logistibereich und Industriedienstleistungen.

Schon der Blick nach Bayern belegt: Ausländer aus Drittstaaten tragen schon seit geraumer Zeit den robusten Arbeits- und Ausbildungsmarkt. In den vergangenen fünf Jahren ist der Ausländeranteil in Bayern von 540.000 auf 888.000 gestiegen, der Ausländeranteil ist von 10,7 Prozent auf 15,5 Prozent gestiegen, hiervon entfallen noch rund 60 Prozent auf das EU-Ausland.

Was jetzt bei der Umsetzung des FEG beachtet werden sollte

Damit jetzt mit dem FEG die Zuwanderung von Fachkräften aus  Drittstaaten gelingen kann, dürfen Unternehmen nicht monatelang auf Zuwanderer warten müssen. Das bedeutet:  Schnelle und effektive Beratungsangebote und verbesserte Anwerbeverfahren sind erforderlich, einschließlich einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei einer zügigen Visaerteilung. Auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen müssen zügig im Inland überprüft und anerkannt werden; hierbei spielt die bereits 2012 von den IHKn gegründete Anerkennungseinrichtung IHK-FOSA mit Sitz in Nürnberg eine zentrale Rolle. Und schließlich dürfen die für eine Einreise zur Arbeitsplatzsuche erforderlichen Sprachkenntnisse praxisgerecht und nicht überzogen sein; denn eine Verbesserung der Sprachkenntnisse ist auch im Inland möglich.

Fazit:

Bürokratiearme Umsetzung der Gesetze: Auch bei der Fachkräftezuwanderung.

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