Wenn der Sohn doch nur so zielstrebig gewesen wäre wie seine Mutter, hätte es der nachfolgende Fall wohl niemals bis vor den BFH geschafft: Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium absolvierte. Da er offenbar Anfang 2015 eine wichtige Prüfung geschwänzt hat, verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem entsprechenden Studiengang endgültig. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte dies im Februar 2015 förmlich fest.
Im Mai 2015 ist schließlich die Exmatrikulation vollzogen worden. Die Mutter begehrte das Kindergeld auch noch für den Monat März 2015, was ihr jedoch verweigert wurde. Zurecht, wie der BFH nun bestätigt hat. Mit dem Nichtantritt zur Prüfung sei die Ausbildung im Februar 2015 beendet worden (Urteil vom 27.11.2019, III R 65/18 -nv-).
Der BFH begründet dies wie folgt: Ein Kind befinde sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Die Hochschulausbildung ist zwar grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an.
Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.
Hinweis:
Eltern, deren Kinder eine Berufsausbildung oder ein Studium abbrechen, sollten möglichst schnell nachweisen, dass das Kind eine andere Ausbildung oder einen anderen Studiengang gewählt hat. Bloße Behauptungen reichen hierzu aber nicht aus. Und eine Immatrikulation nur zum Schein ist ebenfalls nicht zielführend, auch wenn diese in einigen Internetportalen für Studenten mehr oder weniger unverblümt empfohlen wird.
Ganz im Gegenteil würde ich sogar davor warnen, das Kindergeld zu beantragen, obwohl nur eine Schein- Immatrikulation vorliegt. Ob die Eltern aber immer wissen, inwieweit ihre Kinder dem Studium ernsthaft nachgehen, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 27.11.2019 – III R 65/18 -nv-