EuGH: Keine Umsatzsteuer für Influencer auf OnlyFans-Plattform

Mit Spannung war das Urteil des EuGH in der Angelegenheit „OnlyFans“ (Rs. C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans)) erwartet worden. Der EuGH entschied: Seitens der Influencer ist keine Umsatzsteuer zu zahlen!

Hintergrund

OnlyFans ist eine Social-Media-Plattform, die von Fenix International Ltd. betrieben wird. Influencer können hier ihren Content zur Verfügung stellen, so dass die Nutzer monatliche Abonnements abschließen, um auf den Content zuzugreifen.

Die Nutzer zahlen hierfür. In diesem Zusammenhang erhält im ersten Schritt Fenix International Ltd. das Geld und leitet hiervon einen Teil der Einnahmen an die Influencer weiter. Als Gebühr für die eigenen Leistungen behält Fenix International Ltd. 20 % von den Beträgen ein, die an die Influencer gezahlt werden. Die restlichen 80 % werden an die Influencer ausbezahlt. Über die Gebühr erstellte Fenix eine Rechnung und erhob hierauf 20 % britische Umsatzsteuer.

Die britische Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass dieses Vorgehen falsch ist und dass Fenix International Ltd. im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig wird. Demnach sei zu folgern, dass durch die Influencer eine Dienstleistung an Fenix International Ltd. (B2B) erbracht und durch Fenix International Ltd. eine elektronische Dienstleistung an die Nutzer erbracht werde. Daraus folge ferner, dass Fenix International Ltd.  Umsatzsteuer auf alle Einnahmen abführen müsse (100 %) – und zwar am Wohnsitz der Nutzer.

Fenix International Ltd. zog hiergegen vor Gericht, das wiederum den EuGH anrief, um zu klären, ob diese Regelung anzuwenden sei.

EuGH bekräftigt Finanzverwaltung

Für Fenix International Ltd. nahm dies kein gutes Ende, denn der EuGH bestätigte, dass hier die Leistungskommission vorliegt. Dies führt dazu, dass die Abrechnungen und Umsatzsteueranmeldungen von Fenix International Ltd. falsch sind. Denn die Influencer erbringen eine Dienstleistung an OnlyFans und OnlyFans wiederum eine an die Abonnenten. Die Influencer erbringen nun eine B2B-Dienstleistung gegenüber Fenix in Höhe der Gelder, die an sie weitergeleitet wurden (80 %) und nicht eine B2B-Leistung an die jeweiligen Nutzer weltweit in Höhe von 100 % der Einnahmen. Damit können Influencer aus Kontinentaleuropa ohne Umsatzsteuer an die britische Fenix International Ltd. abrechnen und sich in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer nun erstatten lassen.

Plattformbetreiber zu weitreichenden Deklarationen verpflichtet

Das Urteil dürfte nicht nur für die Plattform „OnlyFans“ Konsequenzen haben: Vergleichbare Social-Media-Plattformen sind ebenfalls betroffen und die vom EuGH getroffene Entscheidung führt auch für diese zu weitreichenden Deklarations- und Aufzeichnungspflichten. So wird die Geschäftsbesorgungs- bzw. Vermittlungsleistung an die Influencer aus umsatzsteuerlicher Sicht negiert. Erbringt die Plattform elektronisch erbrachte Dienstleistungen und ist der jeweilige Nutzer eine Privatperson, so richtet sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 5 UStG nach dem Nutzer-Wohnsitz. Das Portal muss dann nach Art. 24a und Art. 24b MwSt-DVO – vergleichsweise aufwendig – prüfen, wo die Leistung konsumiert wird; mit der Folge, dass sich auch weltweit Registrierungsfragen stellen.

Plattformbetreiber sollten aufgrund des Urteils genau prüfen, welche Dienstleistungen umsatzsteuerlich vorliegen und deklariert werden müssen.

Lesen Sie hierzu auch:
Müller, EuGH Fenix International: Keine Umsatzsteuer für Influencer/Streamer auf der Plattform OnlyFans, NWB 2023 S. 806
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