EuGH bestätigt grenzüberschreitende Arbeitnehmerbesteuerung

Es war die Woche der grenzüberschreitenden Besteuerung von Arbeitnehmer beim EuGH. Gleich zwei Entscheidungen des Gerichtshofs drehten sich um das beliebte Streitfeld. Die Steuerpflichtigen scheiterten in beiden Fällen.

Überdachende Besteuerung DE/CH rechtmäßig

Zunächst urteilte der EuGH in der Rs. Bukovansky. Über die Schlussanträge hatte ich hier im Blog schon berichtet. Das FG Baden-Württemberg hatte die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz vorgelegt. Die Klausel im Abkommen erlaubt es Deutschland seine Wegziehenden – unabhängig von den Verteilungsartikeln im DBA – mit  inländischen Einkünften noch eine Zeit lang wie Einheimische zu besteuern.

Anders als der Generalanwalt halten die Richter es generell für möglich, dass DBA-Klauseln in das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz eingreifen können. Dies war auf formaler Ebene zuvor ganz überwiegend bezweifelt worden. Jedenfalls sei die überdachende Besteuerung aber – wie erwartet – inhaltlich rechtmäßig.

Unerfreulich ist die Entscheidung eigentlich nur hinsichtlich der Formulierung des Leitsatzes. Irgendwie hat es der Berichterstatter geschafft, in einem einzigen Satz über 1.000 Zeichen und 15 Kommas unterzubringen. Da gleicht die Suche nach dem entscheidenden Terminus „nicht entgegenstehen“ ein wenig dem bevorstehenden Öffnen des richtigen Adventskalendertürchens.

Quellenbesteuerung ist kein Rosinenkuchen

In einem zweiten interessanten Fall musste der EuGH zur Besteuerung in Schweden Stellung nehmen. Dort hatte eine Rentnerin – und damit formal auch keine Arbeitnehmerin mehr – gegen die pauschale Bruttobesteuerung in Höhe von 25 % geklagt. Die Dame arbeitete zeitlebens in Schweden und zog nach dem Renteneintritt nach Finnland um. Ihre einzige Einkunftsquelle war jetzt die schwedische Rente. Außerdem fielen ihr dort Aufwendungen in Form von Zinsen für einen Wohnungsbaukredit an.

Problematisch fand die Steuerpflichtige nun, dass sie die Zinsen wegen der Bruttobesteuerung nicht geltend machen konnte. Sie hätte sich zwar auf Antrag (vgl. § 1 Abs. 3 EStG) in Schweden wie eine Inländerin besteuern lassen können. Dann hätte sie auch die Zinsen geltend machen dürfen. Allerdings hätte sie gleichfalls dem höheren Nominalsteuersatz für Inländer unterlegen, was letztlich zu einer höheren Besteuerung als die Quellenregelung geführt hätte.

Also zog die Dame die (vermeintlich) einzig richtige Schlussfolgerung: Sie beantragte Quellenbesteuerung und Abzugsrecht für die Zinsen. Logisch. Da spielte der EuGH allerdings nicht mit. Das Abzugsverbot sei zulässigerweise an die Inlandsbesteuerung geknüpft, zumindest wenn das Quellensteuerniveau unterhalb der Inländerbesteuerung liege. Diese letzte Einschränkung ist aus meiner Sicht allerdings überflüssig: Wenn das inländische Steuerniveau niedriger ist, kann der Steuerpflichtige zulässigerweise darauf verwiesen werden, sich dieser Regelung zu unterwerfen. Das entspricht auch der in Deutschland geltenden Vorgehensweise.

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