EU-Wettbewerbsaufsicht gibt deutsche „Sanierungsklausel“ frei

Die „Sanierungsklausel“ stellt eine deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen und damit keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften. Zu diesem Entschluss ist die Europäische Kommission gekommen.

Zum Hintergrund

Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur.

Der § 8c KStG enthielt in seiner ersten Fassung keine Sonderregelungen für den Anteilserwerb im Zuge einer Unternehmenssanierung. Wegen der Finanzmarktkrise wurde zunächst eine Ausnahme für Unternehmen des Finanzsektors eingefügt, später wurde die Norm mit Absatz 1a um eine allgemeine Sanierungsklausel ergänzt. Allerdings wurde diese jedoch als unerlaubte Beihilfe eingestuft (Europäische Kommission, Beschluss vom 26.01.2011 – 2011/527/EU).

Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG stellt eine unzulässige Beihilfe dar, so die Auffassung des EuGHs in seinen Entscheidungen vom 28.06.2018 (C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P). Der EuGH erklärte den anderslautenden Beschluss der EU-Kommission für nichtig und hob zwei vorangegangene Urteile des Europäisches Gerichts vom 04.02.2016 auf (T-287/11 und T-620/11), in denen es die Klagen von zwei Unternehmen als unbegründet zurückgewiesen hatte.

EuGH-Urteile brachten Stein ins Rollen

Die Entscheidung folgt auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Fälle C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P). Dieser hatte eine Entscheidung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärt. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet. Die Bewertung umfasste auch Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.

Kein selektiver Vorteil durch Sanierungsklausel

Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam nun zu dem Schluss, dass die deutsche Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft.

Weitere Informationen:

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.01.2020 (ec.eurpa.eu)

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