Das FG Köln urteilte in einer aktuellen Entscheidung (2 K 1544/20/www.justiz.nrw.de), das ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch zu verzinsen ist.
Welche Konsequenzen hat dieses Urteil?
Hintergrund
Eine in Österreich ansässige Gesellschaft stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Das BZSt lehnte die Anträge zunächst unter Hinweis zu § 50d Abs. 3 EStG ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten im Jahr 2018 allerdings Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte (vgl. EuGH-Urteile vom 20.12.2017, C-504/16; C-613/16 sowie Beschluss vom 14.06.2018, C-440/17 (GS)) – weitere Details in der NWB Online-Nachricht: Verfahrensrecht | EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen.
FG bestätigt Rechtsauffassung der Klägerin
Der 2. Senat des FG Köln stimmte den Ausführungen der Klägerin zu und urteile, ihr stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 % pro Monat zu. Denn: Weil der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der AO zurückzugreifen. Dabei beginne der Zinslauf regelmäßig an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung. Sofern Steuerpflichtige für die Kapitalertragsteuer das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen hätten, sei dem BZSt vor dem Beginn der Verzinsung allerdings in entsprechender Anwendung der vom BFH für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze (dazu BFH v. 22.10.2019, VII R 24/18) ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuzubilligen.
Folgerungen des FG konsequent
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH arbeitet das FG Köln heraus, dass der Klägerin eine Verzinsung zusteht. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine nationale Regelung gerade dann unionsrechtswidrig, wenn sie die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf jene Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind. Eine derartige nationale Regelung darf gem. EuGH im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundsatzes der Effektivität nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, vorenthalten werde. U.a. hängen die Einbußen davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe; mit der Konsequenz, dass diese somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung entstünden.
Allerdings muss berücksichtigt werden: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Bundeszentralamt für Steuern hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen I R 50/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird. Die Entscheidung muss nunmehr abgewartet werden.