Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament am 14.11.2024 gebilligt, das Anwendungsdatum der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr zu verschieben. Unternehmen haben jetzt mehr Zeit, um sich auf die Anforderungen der Entwaldungsverordnung vorzubereiten.
Zielsetzung der EU-Entwaldungsverordnung
Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche größer als die EU – durch Entwaldung verloren gegangen sind. Der EU-Verbrauch macht etwa 10 % der weltweiten Entwaldung aus. Palmöl und Soja sind für mehr als zwei Drittel davon verantwortlich.
Die vom EU-Parlament am 19.4 2023 verabschiedete Entwaldungsverordnung (EUDR v. 9.5.2023, ABL. L 2023, 150/206) zielt deshalb darauf ab, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. Mit dem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer nachhaltiger Sorgfaltspflichten soll mit der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sichergestellt werden.
Dazu regelt die Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Dafür soll die Entwaldung im Zusammenhang mit dem EU-Verbrauch von Erzeugnissen aus Rindern, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Gummi, Holzkohle und bedrucktem Papier verhindert werden.
Das betrifft auch deutsche Unternehmen! Bei Verstößen drohen insbesondere hohe Bußgelder, bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, der Einzug der relevanten Erzeugnisse, der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen, den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen. Die Bestimmungen sind bereits seit dem 29.6.2023 in Kraft und sollten von den Unternehmen ursprünglich ab dem 30.12.2024 angewandt werden.
EU-Parlament befürwortet Verschiebung um ein Jahr
Die Umsetzungsfristen sind sowohl bei der Politik als auch bei Wirtschaftsverbänden auf Kritik gestoßen. Es wurde insbesondere reklamiert, dass für eine praxisgerechte und den globalen Entwaldungszielen entsprechende bürokratiearme Regelung mehr Vorbereitungszeit für die betroffenen Akteure erforderlich ist. Das EU-Parlament hat nun am 14.11.2024 die Verschiebung der Verordnung mit 371 Stimmen gegen 240 Stimmen und 30 Enthaltungen gebilligt. Die zusätzliche Zeit soll den betroffenen Unternehmen in aller Welt erlauben, die Vorschriften von Anfang an reibungslos umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben. Das bedeutet:
- Große Marktteilnehmer und Händler müssen die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen ab dem 30.12.2025 einhalten.
- Kleinst- und Kleinunternehmen haben für die Umsetzung bis zum 30.8.2026 Zeit.
Das EU-Parlament nahm auch andere von den Fraktionen vorgeschlagene Änderungen an, darunter die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen, zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko. Für Länder, die als „kein Risiko“ eingestuft werden, d. h. für Länder mit stabiler oder zunehmender Entwicklung der Waldfläche, gelten deutlich weniger strenge Anforderungen, da das Risiko der Entwaldung vernachlässigbar ist oder gar nicht besteht. Die EU-Kommission muss bis jetzt zum 30.6.2025 ein länderspezifisches Benchmarking-System fertigstellen.
Wie geht’s weiter?
Der zuständige Ausschuss muss sich jetzt noch mit dem Dossier befassen. Damit die Änderungen in Kraft treten können, muss ein informeller Kompromiss anschließend noch von Rat und Parlament gebilligt werden. Er wird erst dann anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Konsequenzen für die Wirtschaft
Auch wenn das EU-Parlament am 14.11.2024 der Verschiebung der Entwaldungsverordnung zugestimmt hat, müssen nun wesentliche Änderungen der Verordnung im Trilog erst neu verhandelt werden. Aus Sicht der Wirtschaft muss jetzt dringend Einigung im Trilog erzielt werden, um die Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen und deren Handelspartner zu begrenzen.
Beispielsweise ist das Länder-Benchmarking, das die Sorgfaltspflichten der Unternehmen konkret definiert, noch nicht veröffentlicht und das IT-System, über das die Nachweispflichten abgewickelt werden sollen, ist noch nicht ausgereift.
Weitere Informationen:
- PM des EU-Parlaments vom 14.11.2024: EU-Gesetz zur Abholzung: Firmen sollen ein Jahr mehr für Umsetzung bekommen | Aktuelles | Europäisches Parlament (PM des EU-Parlaments vom 14.11.2024)
- Vom EU-Parlament am 19.4 2023 verabschiedete Entwaldungsverordnung
- Angenommene Texte – Entwaldungsverordnung: Bestimmungen zum Geltungsbeginn – Donnerstag, 14. November 2024
- DIHK: Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung notwendig (PM DIHK v. 15.11.2024)