EU-Lieferkettengesetz geht in die nächste Runde – Welche Verschärfungen drohen deutschen Unternehmen?

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland das sog. Lieferkettengesetz, das Unternehmen unter Androhung empfindlicher Geldbußen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards in Lieferketten verpflichtet. Jetzt drohen durch das geplante EU-Lieferkettengesetz weitere Belastungen und Sanktionen.

Hintergrund

Zum Schutz von Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und Umweltschutzstandards in globalen Lieferketten hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das LieferkettensorgfaltspflichtenG – LieferkettenG (LkSG) auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist (BGBl 2021 I S. 2959). Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen. Eine weitere Verschärfung droht Unternehmen jetzt durch die EU-Lieferketten-Richtlinie, die auf einen Entwurf vom Februar 2022 zurückgeht.

Wie ist der aktuelle Sachstand beim EU-Lieferkettengesetz?

Beim EU-Lieferkettengesetz mit dem offiziellen Titel „Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)“ geht es um die Einbeziehung von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung. Nach dem Entwurf der EU-Kommission vom Februar 2022 hat der EU-Rat in einer Sitzung des Rates für Wettbewerbsfähigkeit eine Position (sogenannte „Allgemeine Ausrichtung“) erreicht. Am 1.6.2023 hat sich auch das Europäische Parlament auf eine Position geeinigt. Ziel ist, den Gesetzgebungsprozess bis Jahresende 2023 abzuschließen.

Das europäische Lieferkettengesetz soll für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitende und 40 Millionen Nettoumsatz (ab 2028) gelten, das ist strenger als die deutsche Regelung. Zudem sollen Sanktionen von bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes möglich sein. Auch Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mindestens 150 Millionen Euro sollen dem Entwurf zufolge mit eingebunden werden. Je nach Größe der Firma sollen die Regelungen nach einer Übergangsfrist von drei oder vier Jahren angewendet werden.

Auch Finanzinstitute sollen künftig Sorgfaltspflichten einhalten. Das würde bedeuten, dass die Kreditvergabe an Unternehmen deutlich komplizierter wird. Die bestehenden Sanktionen sollen und auf bis zu 5 Prozent des globalen Jahresumsatzes ausgeweitet werden. Ein Plan zur verpflichtenden Klimaneutralität 2050 soll verbindlich vorgeschrieben werden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf enthielt auch verschiedene Pflichten für die Unternehmensleitung. Nach der Abstimmung im EU-Parlament müssen Mitglieder der Unternehmensleitung zwar Nachhaltigkeitsaspekte „berücksichtigen“, aber sie sind nicht mehr direkt und persönlich für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der Strategie verantwortlich.

Welche Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind zu befürchten?

Richtig ist, dass ein nachhaltiger Einsatz von Unternehmen für Arbeitnehmerschutzrechte, Menschenrechte und Umweltschutzstandards kein bloßes Lippenbekenntnis bleiben darf. Die Frage ist aber, ob der derzeitige Entwurf für ein EU-Lieferkettengesetz nicht über das Ziel hinausschießt. Zu Recht beklagt die DIHK im laufenden Verfahren, dass das Gesetz den „Aufbau alternativer und resilienterer Wertschöpfungsketten und damit die Versorgungssicherheit von Wirtschaft und Gesellschaft“ gefährde. Es müsse vor allem verhindert werden, „dass die Richtlinie zum Rückzug europäischer Unternehmen aus bestimmten Regionen der Welt führt. Damit wird gerade das Gegenteil dessen erreicht, was eigentlich das Ziel ist: zu bleiben und an der Verbesserung der Standards und Lebensbedingungen vor Ort mitzuarbeiten“ (DIHK-Bericht aus Brüssel v. 5.5.2023). Noch mehr Bürokratieaufwand in den Unternehmen wäre mit weiteren Kosten für die deutschen Unternehmen verbunden und gefährdet damit zusätzlich ihre Wettbewerbsfähigkeit. Deswegen bleibt zu hoffen, dass der EU-Entwurf in der weiteren Diskussion noch entschärft wird.

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