Die EU-Mitgliedstaaten und haben sich Mitte Dezember auf neue EU-Standards bei Lieferketten geeinigt, eine neue CSDDD-Richtlinie. Für deutsche Unternehmen zeichnet sich damit eine weitere Verschärfung der schon jetzt geltenden Spielregeln ab.
Hintergrund
Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz (LKSG) verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung bei Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Die Debatte um die Sicherstellung internationaler Menschenrechts- und Umweltstandards durch Unternehmen beschäftigt den europäischen Gesetzgeber schon länger.
In einer 2020 von der Kommission vorgestellten Studie sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine branchenübergreifende, europäische Regelung unternehmerischer Sorgfaltspflichten aus. Gleichzeitig gab nur ein Drittel an, entsprechende Maßnahmen freiwillig zu ergreifen. Die Kommission kündigte hierauf an, entsprechend gesetzgeberisch tätig werden zu wollen. Unabhängig davon forderte das EU-Parlament die Kommission im März 2021 zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein europäisches Lieferkettengesetz auf. Erst am 3.2.2022 präsentierte die Kommission einen Richtlinienentwurf.
EU-Lieferketten-RL mit weiteren Verschärfungen
Die sich jetzt abzeichnende EU-Lieferketten-RL (CSDDD) weiter geht als das aktuell geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Insbesondere sieht der Entwurf, auf den sich Rat und Parlament geeinigt haben, eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor und stellt umfassende Anforderungen an deren Strategie zur Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten. Die EU-Regelung sieht eine Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen haften demnach nicht nur für direkte Vertragspartner, sondern indirekt auch für deren Zulieferer.
Betroffen werden – unabhängig von ihrem Sitz – Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro sein, sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro, wenn sie in Branchen mit „hohem Schadenspotenzial“ (etwa in der Textilindustrie; Landwirtschaft und Fischerei oder Gewinnung von Bodenschätzen) tätig sind. Lediglich die Finanzbranche soll (vorübergehend) vom Geltungsbereich der geplanten Richtlinie ausgenommen werden.
Vom deutschen LKSG sind laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aktuell rund 900 Unternehmen betroffen. Die neue EU-Richtlinie wird noch mehr Unternehmen betreffen und noch höhere Anforderungen stellen. Nach der Einigung über die CSDDD ist auch vorgesehen, dass lokal Geschädigte gegen die Mutterunternehmen am Ende der Lieferkette in Europa auf Schadensersatz klagen können – damit droht eine Klageflut.
Mögliche Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft und Bewertung
Die bürokratischen und rechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten fallen damit wesentlich umfangreicher aus als von vielen Unternehmen erwartet, obwohl sie beispielsweise auf das Verhalten ihrer Zulieferer praktisch keinen unmittelbaren Einfluss haben. Die DIHK hat deshalb bereits vehemente Kritik geübt: zu bürokratisch und unverhältnismäßig.
Der Entwurf ist nicht als unmittelbar geltende Verordnung, sondern als Richtlinie vorgesehen, die erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Dabei ist es also durchaus möglich, dass es zu unterschiedlichen Regelungen innerhalb Europas kommt. Das ist nicht sachgerecht, weil damit deutschen Unternehmen auf EU-Ebene ein Wettbewerbsnachteil droht, wenn Deutschland das EU-Lieferkettenrecht 1:1 umsetzt, andere EU-Staaten aber nicht. Deshalb wäre es besser (gewesen), die EU-Regelung als Verordnung zu fassen, um keine Rechtszersplitterung zuzulassen. Der EU-Vorschlag muss nun vom EU-Parlament und den Mitgliedstaaten im Ministerrat angenommen werden, sodass abzuwarten bleibt, ob und wann er europaweit verbindlich wird.
(Stand 19.12.2023)
Weitere Informationen:
- Vorschlag von EU-Rat und Parlament v. 23.2.2022 für eine Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
- Sorgfaltspflicht für unternehmerische Nachhaltigkeit: Rat und Parlament einigen sich zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten – Consilium (europa.eu) – Rat der EU: PM v. 14.12.2023: