EU-Kommission verlängert Beihilfenrahmen für Corona-Finanzhilfen bis 30.6.2022

Die EU-Kommission hat am 18.11.2021 den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert.

Warum ist das für deutsche Unternehmen so wichtig?

Hintergrund

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III, bei der Erst- und Änderungsanträge bis 31.10.2021 gestellt werden konnten. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge im Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31.12.2021. Bei allen Corona-Förderprogrammen des Bundes und der Länder sind die beihilferechtlichen Grenzen zu beachten, insbesondere die (zeitlichen) Obergrenzen der EU-Kommission. Denn grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.

Welche Neuerungen beinhaltet der neue Beihilferahmen?

Mit der Verlängerung des europäischen Beihilfenrahmens hat die EU-Kommission nochmals die Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen angehoben. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.) bzw. auf € 345.000 im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang € 270.000) und auf € 290.000 im Agrarsektor (bislang € 225.000)
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.)
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)
  • Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
  • Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“

Warum ist die Kommissionsentscheidung für deutsche Unternehmen so wertvoll?

Die Kommissionsentscheidung war überfällig, die Bundesregierung hatte die Genehmigung schon vor geraumer Zeit beantragt. Ohne die Genehmigung bewegten sich Bund und Länder bei der Fristverlängerung in einer Grauzone, weil die EU-Beihilfengrenzen nicht mehr einzuhalten waren. Das hätte auch bedeutet, dass Bund und Ländern auch bei einer beabsichtigten Verlängerung der Corona-Hilfsprogramme die Hände gebunden gewesen wären, obwohl sich gerade in der dramatischen Entwicklung der Infektionslage abzeichnet, dass Unternehmen – etwa in der Gastronomie, in der Hotellerie oder im Veranstaltungsbereich – wegen pandemiebedingten Einschränkungen abermals Umsatzeinbrüche erleiden und deshalb auf staatliche Corona-Finanzhilfen angewiesen sind.

Mit der positiven Genehmigungsentscheidung und der zusätzlichen Anhebung der Förderobergrenzen ist jetzt für den Bund der Weg frei, die bisherigen Programme der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus nochmals zu verlängern, zunächst bis 31.3.2022.

Ein gutes Zeichen, ein guter Tag für viele von der Corona-Krise gebeutete Unternehmen und Soloselbständige!

Quellen

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