EU beschließt Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche

Nachdem am 24.04.2024 zunächst das Europäische Parlament dem EU-Geldwäschepaket abschließend zugestimmt hat, hat am 30.05.2024 auch der Ministerrat seine Zustimmung erteilt. Damit ist das EU-Geldwäschepaket verabschiedet.

Hintergrund

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Hierunter fallen etwa Steuerhinterziehungsgelder, Korruptionsgelder oder Gelder aus Drogengeschäften.     Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe. Das Geldwäschegesetz (GwG, BGBl 2023 I S.411) regelt Einzelheiten unerlaubter Geldwäsche.

Die jetzt beschlossenen EU-Gesetze geben den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten künftig mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen.

Was ist der wesentliche Inhalt des Geldwäschepakets?

Das jetzt beschlossene Paket besteht aus der EU-Geldwäsche-Verordnung, der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie, der neuen Geldtransfer-Verordnung sowie der AMLA-Verordnung.

Damit werden die materiellen Regeln für den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erstmals in einer Verordnung geregelt. Das bedeutet eine Vollharmonisierung von Prüfungspflichten, Definitionen wie wirtschaftlich Berechtigten, wer geldwäscherechtlich Verpflichteter ist etc. Zentrale Regelungspunkte sind:

  • Bargeldobergrenze: Es wird ein Verbot von Barzahlungen ab 10.000 EUR eingeführt, allerdings gibt es eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten, eine geringere Bargeldobergrenze festzulegen.
  • Zugang zu neuen Registern und Informationsquellen: Die neuen Gesetze stellen sicher, dass Personen mit „berechtigtem Interesse“, einschließlich Medienschaffende, Organisationen der Zivilgesellschaft, zuständige Behörden und Aufsichtsorgane, sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, die in nationalen Registern gespeichert und auf EU-Ebene vernetzt sind. Zusätzlich zu den aktuellen Informationen werden die Register auch Daten enthalten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen.
  • Erweiterte Sorgfaltspflichten: Die neuen Gesetze sehen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen und Kontrollen der Kundenidentität vor. Danach müssen sogenannte „Verpflichtete“ (z.B. Banken, Verwalter von Vermögenswerten und Kryptoanlagen oder Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler) verdächtige Aktivitäten an die FIUs und andere zuständige Behörden melden. Ab 2029 müssen auch Profifußballvereine der obersten Liga, die an Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind, einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern, die Identität ihrer Kunden überprüfen, Transaktionen überwachen und die zentralen Meldestellen über verdächtige Transaktionen informieren.
  • Zentrale Überwachungsstelle: Zur Überwachung der neuen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wird in Frankfurt/M. eine neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-mo- ney laundering and countering the financing of terrorism, AMLA-Verordnung) eingerichtet. Die AMLA wird die Aufgabe haben, die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt zu beaufsichtigen, bei Versagen der Aufsichtsbehörden einzugreifen und als zentrale Drehscheibe und Vermittler für die Aufsichtsbehör- den zu fungieren. Die AMLA wird auch die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Wie geht’s weiter?

Für das Inkrafttreten fehlt nun nur noch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Sobald die Gesetzestexte dort veröffentlicht werden, werden sie 20 Tage später wirksam. Die EU-Geldwäscheverordnung wird genau 3 Jahre danach, also voraussichtlich Ende Juni oder Anfang Juli 2027 in Kraft treten und dann unmittelbar für jeden Verpflichteten innerhalb der EU gelten, eine weitere normative Umsetzung in den Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Bis zum Inkrafttreten der EU-Geldwäsche-Verordnung gilt für die deutschen Verpflichteten weiterhin das deutsche Geldwäschegesetz (GwG v. 22.12.2023, BGBl 2023 I S. 411).

Weitere Informationen:

 

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