Es lebe der Sport – oder was der BFH unter Sport versteht.

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei.

Definition der Gemeinnützigkeit:

Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung des Sport wird gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 explizit als Förderung der Allgemeinheit anerkannt.

Gesellige Zusammenkünfte – die man bei dem Grillsportverein generell vermutet – schließen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht aus, sie müssen jedoch zu steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein, § 58 Nr. 7 AO.


Klarstellung durch den BFH:

Der BFH hat klargestellt, was er unter „Sport“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht versteht:  eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen erkennbar sei. Des Weiteren sei Sport durch eine dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet.

Die Klage des Grillsportvereins wurde als unbegründet zurückgewiesen – es wurden nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt (weder Sport noch Kunst, Kultur, Brauchtum oder Heimatpflege), und nach Ansicht des Senats standen eindeutig gesellige Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund.

Fazit:

Nicht jede Sportart fällt unter das Gemeinnützigkeitsrecht. Die weitere Entwicklung in Sachen „Sport und Gemeinnützigkeit“ bleibt spannend, liegen doch noch zwei weitere Verfahren zur Beurteilung beim BFH (IPSC Schießen und Bridgesport).

Weitere Informationen:

 

 

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