Seit Jahren geistert der Begriff „Gesamtplanrechtsprechung“ umher. Gerne wird er von der Finanzverwaltung genutzt, um eine unliebsame Steuerfolge zu vermeiden, wenn man mit § 42 AO nicht weiterkommt.
Hier möchte ich auf das rechtskräftige Urteil des FG Köln 11.10.2017 (9 K 3518/14) hinweisen, in dem es heißt: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter einen Steuertatbestand zu subsumieren ist.“
Im Klartext: Das Rechtsinstitut des Gesamtplans gibt es nicht (vgl. hierzu auch meinen Blog-Beitrag „Das Ende der Gesamtplan-Rechtsprechung?“ mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.12.2015, IV R 8/12).
Vielmehr kann im konkreten Einzelfall lediglich Anlass zu der Prüfung bestehen, ob die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO vorliegen oder ob eine Norm des materiellen Steuerrechts teleologisch dahingehend auszulegen ist, dass sie auf einen bestimmten Lebenssachverhalt nicht angewendet wird, obwohl der Tatbestand der Norm dem Wortlaut nach verwirklicht ist (vgl. hierzu auch die Anmerkung von Richter am FG Uwe Pint in EFG 2018, S. 638/639).
Im Urteilsfall ging es übrigens lediglich um den Verzicht auf eine Pensionszusage. Aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklungen bei der GmbH wurde die Pensionszusage am 19.12.2008 neu gefasst und dabei ein Vorbehalt zu Gunsten der GmbH aufgenommen, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.
Da eine Reihe anderer Maßnahmen zur Abwendung einer bilanziellen Überschuldung und einer drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung nicht ausreichten, widerrief die GmbH am 14.12.2009 die Pensionszusage mit Wirkung zum 31.12.2009. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vor, so dass der Widerruf wie ein Verzicht auf die Pensionszusage zu behandeln sei. Es sei von einem schädlichen „Plan zum Verzicht auf die Pensionszusage“ in mehreren Teilakten auszugehen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Zu Unrecht habe das Finanzamt den Widerruf der Pensionszusage als Arbeitslohn des Klägers versteuert.
Weitere Informationen:
- FG Köln v. 11.10.2017 – 9 K 3518/14
- Herold, Das Ende der Gesamtplan-Rechtsprechung? (NWB Experten-Blog v. 22.02.2016)