Erwerbsminderungs- und Renten wegen Todes steigen ab 1.7.2024

Nach Beschluss des Bundestages vom 25.4.2024 steigen die Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes ab 1.7.2024 durch Zahlung von Zuschlägen.

Hintergrund

Mit dem 2022 beschlossenen Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner wurde eine Verbesserung für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2018 begonnen hat. Die Verbesserung soll in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1.7.2024 erfolgen und knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, sollen ebenfalls den Zuschlag erhalten.

Die automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund drei Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich im Nachhinein aufgrund eines erhöhten Umsetzungsaufwands jedoch als deutlich komplexer herausgestellt als ursprünglich geplant. Das will das jetzt beschlossene Änderungsgesetz ändern.

Zunächst Zahlung von Zuschlägen bis November 2025

Das Verfahren zur Auszahlung soll nun ab 1.7.2024 in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.

Wie geht’s weiter?

Der BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 24.4.2024 der Zahlung von Zuschlägen in der Erwerbsminderungrente zugestimmt. Dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/10607) der Koalitionsfraktionen für ein verändertes Verfahren zur Zahlung eines Zuschlags auf Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) stimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu.

Am 25.4.2024 hat der Bundestag den Empfehlungen des federführenden Ausschusses zugestimmt und damit das Gesetz beschlossen, das nach Ausfertigung noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss.

Was bedeutet das konkret für Bezieher von Erwwerbsminderungsrenten oder Renten wegen Todes?

Das Änderungsgesetz ist eine gute Nachricht für alle betroffenen Rentner/innen. Eine Erwerbsminderungsrente wird bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 einen Zuschlag von 7,5 Prozent erhalten. Eine Rente in Höhe von 1.000 Euro würde sich demnach im Regelfall um 75 Euro auf 1.075 Euro erhöhen. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, wird der Zuschlag 4,5 Prozent betragen. Die Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro würde damit im Regelfall um 45 Euro auf 1.045 Euro steigen.

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags wird in zwei Stufen erfolgen:

  • Erste Stufe: Ab Juli 2024 wird zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt. Dieser wird auf Basis der Netto-Rente für Juli 2024 berechnet und monatlich in dieser Höhe gezahlt. Die Überweisung erfolgt getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats. Eine Erhöhung erfolgt durch die Rentenanpassung im Juli 2025.
  • Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der durch die Deutsche Rentenversicherung auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnete Zuschlag gezahlt. Die Überweisung erfolgt zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe.

Die DRV hat auf ihren Internetseiten einen FAQ-Katalog zur Verfügung gestellt, der alle wesentlichen Fragen zu den ab 1.7.2024 geltenden Änderungen für Erwerbsminderungsrentner erläutert. Noch eine gute Nachricht: Die Rentenversicherung wird automatisch prüfen, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen.

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