Heute möchte ich kurz auf ein aktuelles BFH-Urteil eingehen, mit dem ich mich zugegebenermaßen schwer tue. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (BFH-Urteil vom 26.9.2023, IX R 13/22).
Mit eigenen Worten: Sind zwei Personen Miterbe einer Immobilie geworden und kauft der eine Miterbe dem anderen seinen Anteil ab, so kann der nunmehrige Alleineigentümer das Grundstück unmittelbar nach dem Hinzuerwerb des Anteils vollkommen steuerfrei veräußern – es liegt kein „Spekulationsgeschäft“ vor. Nun aber zu dem konkreten Urteilsfall.
Der Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach dem Hinzuerwerb von den Miterben. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der BFH ist dem entgegen getreten.
Die Begründung:
Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft wurde. Dies ist im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.
Etwas genauer ausgedrückt: Der Kläger hat lediglich Erbanteile erworben, mithin die quotenmäßig bestimmte Teilhaberschaft an der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Eine gesamthänderische Beteiligung ist aber kein Grundstück und auch kein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt. Später hat der Kläger aber ein Grundstück verkauft. Damit besteht keine Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut.
Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (a.F.) ist zivilrechtlich zu verstehen. Eine gesamthänderische Beteiligung vermittelt aber keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil und infolgedessen auch kein Verfügungsrecht des einzelnen an den Gegenständen des Gesamthandsvermögens. Sie kann deshalb einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht nicht gleichgestellt werden.
Auch aus § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift erfasst nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nur Beteiligungen an Personengesellschaften. Dies schließt eine Anwendung der Regelung auf Erbengemeinschaften aus, da diese nicht zu den Personengesellschaften zählen.
Denkanstoß:
Mit Urteil vom 20.4.2004 (IX R 5/02, BStBl 2004 II S. 987) hatte der BFH noch entschieden: Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, die dazu führen, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG a.F. steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zwei Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert wird. Daran hält der IX. Senat des BFH explizit nicht mehr fest. Er tritt auch der Auffassung der Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vom 14.3.2006 (BStBl I 2006, 253, Rz 43) entgegen.
Zur Frage der „Nämlichkeit“ hatte übrigens des VIII. Senat des BFH entschieden: So ist die sog. Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut steuerrechtlich auch dann noch gewahrt, wenn eine Identität im wirtschaftlichen Sinne angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 19.7.1983, VIII R 161/82, BStBl 1984 II S. 26). Mit dieser Entscheidung setzt sich der IX-Senat in seinem Besprechungsurteil aber – wenn ich es richtig sehe – gar nicht auseinander. Er hält es auch nicht für erforderlich, den VIII. Senat um seine Meinung zur geänderten Auffassung zu fragen, geschweige denn, den Großen Senat anzurufen.
Aus Sicht der Steuerpflichtigen freut mich das aktuelle Urteil natürlich, aber vollkommen nachvollziehen kann ich es ehrlich gesagt nicht.
Ich hadere auch mit folgender Frage: Wie wäre zu entscheiden gewesen, wenn der Erblasser seinerseits erst seit drei oder vier Jahren Eigentümer der Immobilie gewesen wäre? Wäre dann -trotz des aktuellen Urteils – dessen Zehn-Jahres-Frist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von dem jetzigen Grundstücksverkäufer fortzuführen gewesen? Oder wäre der gesamte Vorgang bzw. zumindest der Verkauf der von den Miterben hinzuerworbenen Anteile auch in diesem Fall steuerfrei gewesen? Ich habe darauf (noch) keine Antwort.