Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat abermals die Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert (BGBl 2021 I S. 5162) Ein gutes Zeichen für alle Beschäftigten, die in der Corona-Pandemie weiterhin von Kurzarbeit betroffen sind.
Dies betrifft u.a. den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld. Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 Prozent beträgt. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Wie sind die praktischen Konsequenzen zu bewerten?
Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Pandemie war bereits mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugVerlV) für maximal 24 Monate bis Ende März 2022 verlängert worden. Allerdings wurde die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge dabei auf die Hälfte reduziert. Auch die bislang geltenden Aufschläge auf 70/80 Prozent des Nettolohns bzw. in Fällen mit Kind auf 77/87 Prozent wurden durch die KugVerlV „kassiert“.
Die jetzt beschlossene vollständige Rückkehr zum status quo ante ist zu begrüßen, weil sie Arbeitgebern hilft, im coronabedingten Bedarfsfall die Beschäftigten in Kurzarbeit zu schicken, statt sie zu entlassen. Auch aus Sicht der Beschäftigten ist die jetzt doch noch beschlossene Beibehaltung der Aufstockungsbeträge zu begrüßen, weil sie im Fall von Kurzarbeit, die mindestens 50 Prozent beträgt, weiterhin Lohnersatzleistungen erhalten, deren Volumen einem wesentlichen Teil des „normalen“ Erwerbseinkommens entspricht. Und unbenommen bleibt es natürlich auch dem Arbeitgeber, den Differenzbetrag auf 100 Prozent aufzustocken.
Allerdings hat die Kurzarbeit aus Arbeitnehmersicht auch ihre Tücken: Bei Kurzarbeit null (also 100 Prozent Kurzarbeit) kann der Arbeitgeber den Urlaub zeitanteilig kürzen, wie das Bundesarbeitsgericht erst vor kurzem entschieden hat – ich habe im Blog berichtet.
Und außerdem unterliegt das Kurzarbeitergeld als steuerfreie Lohnersatzleistung (§ 3 Nr. 2 a EStG) dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. EStG) und zwingt im Bezugsjahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Quellen