Erweiterte Grundstückskürzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die erweiterte Kürzung stellt eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt.

Die erweiterte Grundstückskürzung erfuhr zuletzt zunehmend Aufmerksamkeit, da sich die Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen mit der Vorschrift und deren Anwendung auseinandersetzen musste.  So hat der Große Senat des BFH in seinem Urteil GrS 2/16 vom 25.09.2018 entschieden, dass die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR unschädlich ist. Schädlich ist hingegen die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteil vom 11.04.2019 – III R 36/15), wobei der BFH es für zulässig erachtet, wenn die Betriebsvorrichtungen nicht vom Vermieter angeschafft und auch nicht Teil des Mietvertrages werden (BFH-Urteil vom 28.11.2019 III R 34/17).

In Zeiten des Klimaschutzes und dem Voranschreiten erneuerbarer Energien haben auch Photovoltaikanlagen ihren festen Platz im Steuerrecht eingenommen.

Die mittlerweile weniger attraktive EEG-Förderung hat der Beliebtheit der Photovoltaikanlage nicht wesentlich geschadet und so ist auf vielen Neu- und Bestandsbauten zu sehen, dass Photovoltaikanlagen errichtet bzw. nachgerüstet werden.

Photovoltaikanlagen sind also was Gutes – sollte man zumindest meinen. Nicht jedoch, wenn man die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen will. Denn der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit dar, die die Anwendung der erweiterten Kürzung ausschließt. Das gilt selbst dann, wenn die Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sind (so hierzu auch das BFH-Urteil vom 11.04.2019 – III R 5/18).

Auch die Auslagerung der Anlage auf eine Tochtergesellschaft hilft nicht weiter. Denn bei einer Tochterpersonengesellschaft handelt es sich um die Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen (unschädlich ist nur das vermögensverwaltende Unternehmen) und bei einer Tochterkapitalgesellschaft stellt das Dach bzw. der Grund und Boden eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Photovoltaikanlage dar, sodass eine Betriebsaufspaltung entsteht.

Möglich wäre die Auslagerung auf eine Schwestergesellschaft. Hier kommen jedoch auch rechtsformspezifische Besonderheiten hinzu. Bei Personenunternehmen wäre zu Vermeidung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung eine unentgeltliche Überlassung zu überlegen. Bei Schwesterkapitalgesellschaften liegt keine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor. Die erweiterte Kürzung kann dann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Die beste Lösung wäre hier jedoch wohl der Gesetzgeber, und zwar mit einer Aktualisierung der Anforderungen an die neue Zeit.

Weitere Informationen:
LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 15.5.2020 – G 1425 – 50 – St 251

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