Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Vorsicht Falle bei Arbeiten an Immobilien der Gesellschafter

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt. Jüngst hat sich der BFH mit einer solchen Falle befasst.

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Klägerin war eine Immobilen-GmbH. Ihren Sitz hatte sie im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremdvermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter – ein Ehepaar – zu Wohn- und Geschäftsführungszwecken. Die GmbH berechnete den Gesellschaftern pro Jahr rund 1.600 Euro für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte. Das Finanzamt versagte der GmbH daraufhin die erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Und zwar zu Recht – Klage und Revision der GmbH blieben ohne Erfolg (BFH-Urteil vom 16.2.2023, III R 49/20).

Die Begründung:

Die Reinigungsleistungen wurden nicht für eine eigene Immobile erbracht. Sie stellen nach Ansicht des BFH aber auch keine Betreuung von (fremden) Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar, die unschädlich wäre. Die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen sei keine Bewirtschaftungsbetreuung. Die Klägerin habe sich vor Ort nicht um das Objekt gekümmert und war insofern auch nicht Hauptansprechpartnerin. Vielmehr habe sie lediglich einzelne konkrete Reinigungsleistungen erbracht. Anhaltspunkte dafür, dass die entgeltlichen Reinigungsleistungen in dem fremden Gebäude als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und als unschädliche Nebentätigkeit anzusehen seien, könnten auch nicht festgestellt werden. Vom Ausschließlichkeitsgebot seien auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten!

Denkanstoß:

Unter die unschädlichen Tätigkeiten fällt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Betreuung von Wohnungsbauten, auch wenn sie nicht im eigenen Besitz stehen. Auch verstößt die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat (BFH-Urteil vom 22.10.2020, IV R 4/19). Beide Ausnahmetatbestände haben im aktuellen Urteilsfall aber nicht gegriffen. Auch die enge „Verzahnung“ von Gesellschaft und Gesellschaftern spielte keine Rolle.

Betroffene Unternehmen und ihre Berater sollten angesichts des hier vorgestellten BFH-Urteils prüfen, ob möglicherweise die eine oder andere – bislang wenig beachtete – schädliche Tätigkeit ausgeübt wird und diese gegebenenfalls schleunigst beenden.

Zu Anwendungsfragen bezüglich der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes vom 3.6.2021 sollten Interessierte den gleich lautenden Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.6.2022 (G 1425, BStBl 2022 I S. 958) zur Hand nehmen.

Der Vollständigkeit halber hier noch Leitsätze des o.g. BFH-Urteils:

  1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.
  2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

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