Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Vorsicht bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch egal ob Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke oder geringfügige weitere gewerbliche Tätigkeiten – überall lauern Gefahren.

Jüngst hat sich der BFH gleich dreimal mit Fragen rund um die Mitvermietung von Betriebsvorrichtung befasst (BFH 11.4.2019, III R 36/15, III R 5/18, III R 6/18). Exemplarisch soll hier kurz der erste Fall vorgestellt werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine GmbH, vermietete neben Immobilien (Wohngebäude und Sport- und Gewerbepark mit Hotel) nur noch die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter. Bei den mitvermieteten Wirtschaftsgütern handelte es sich u.a. um eine Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- und -herstellungskosten. Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und gewährte stattdessen nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke. Der BFH hat das Ergebnis bestätigt.

Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheide aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Begründung:

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen seien Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit in der Weise begrenzt, dass die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen.

Nebentätigkeiten liegen innerhalb des von diesem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und seien nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Hierzu zähle insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem. Eine darüberhinausgehende Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen schließe die Kürzung dagegen regelmäßig aus.

Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, komme aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung versucht immer wieder aufs Neue, Grundstücksunternehmen die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zu versagen. Im vergangenen Jahr war sie zunächst der Auffassung, dass selbst dann eine schädliche Tätigkeit vorliegt, wenn einem Gesellschafter oder einem Mitunternehmer ein betrieblicher Pkw zur privaten Nutzung überlassen wird. Doch hier ist die Verwaltung immerhin zurückgerudert: Die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken ist keine schädliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

Aber die Episode zeigt, dass Wachsamkeit stets angezeigt ist und betroffene Unternehmer nicht oft genug auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht werden können.

Weitere Informationen:

BFH-Urteile v. 11.4.2019: III R 36/15, III R 5/18 -nv-, III R 6/18 -nv-


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgende infoCenter-Beiträge:

Schäfer-Elmayer/Stolz, Betriebsvorrichtungen
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