Bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung wird der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Grundlegende Voraussetzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist dabei, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenen Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert.
Kommt es nun im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten zu einer Versicherungserstattung, stellt sich die Frage, ob diese im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes steht oder aber mit eigenem Kapital. Sofern Erträge nämlich mit der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen, werden sie nicht in die erweiterte Gewerbesteuerkürzung einbezogen.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 15.11.2017 (Az: 5 K 181/14) entschieden, dass Leistungen einer Gebäude-Feuerversicherung weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsvollstreckungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes mindern. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt. Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kürzungsbetrag der erweiterten Gewerbesteuerkürzung einzubeziehen. Die Erträge aus der Versicherungsentschädigung stehen damit im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens, nämlich der gekauften Forderung gegen die Versicherung, und nicht im Zusammenhang mit eigenem Grundbesitz.
Weitere Informationen:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 15.11.2017 – 5 K 181/14