Erweitere Gewerbesteuerkürzung nur bei Wohnbauten

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht auf Antrag und natürlich unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist gerade ein interessanter Streit beim Finanzamt anhängig.

In erster Instanz hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.9.2018
(Az. 10 K 174/16) klargestellt, dass die erweiterte Kürzung u. a. zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige neben eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen nicht nur Wohnungsbauten betreut.

Das Problem dabei: Der Begriff „Wohnungsbauten“ ist gesetzlich nicht geregelt. Daher entschied das Niedersächsische Finanzgericht: Ausgehend vom Wortlaut umfasst der Begriff ausschließlich Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden.

Die Folge: Werden auch gemischt genutzte Immobilien betreut ist dies für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich.

Das letzte Wort wird jedoch der BFH (Az. IV R 32/18) haben, weshalb Betroffene sich in jedem Fall an das Musterverfahren anhängen sollten.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht v. 19.09.2018 – 10 K 174/16  
(Revision eingelegt, Az. beim BFH: IV R 32/18)

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