Erster FG-Beschluss zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen

Mit dem in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Juni 2019 (Az. 13 V 13100/19) dürfte das FG Berlin-Brandenburg die Frage, ob virtuelle Kryptowährungen ein steuerfreies Paradies sind, beendet haben.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich im Kern mit der Frage auseinanderzusetzen, ob

  • Bitcoins Wirtschaftsgüter darstellen und ob
  • ein erzielter Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern ist.

Gegen eine solche Einstufung, respektive Besteuerung, führten die Steuerpflichtigen an, Bitcoins würden keine Wirtschaftsgüter darstellen.

Das FG Berlin-Brandenburg folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Vielmehr hat das FG offensichtlich keine ernstliche Zweifel daran hat, dass Bitcoins Wirtschaftsgüter repräsentieren und die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft demnach zulässig ist.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der private Handel mit Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft zu klassifizieren ist und infolgedessen grundsätzlich eine Besteuerung mit sich bringt.

Besonders interessant sind darüber hinaus die Details des Beschlusses des FG Berlin-Brandenburg:

Im Beschluss wurde der Fall des Kaufs und Verkaufs von Bitcoins im Rahmen eines privaten Handels behandelt. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die mit deutlich mehr Rechtsunsicherheit behafteten Fälle des Minings (mit der Kardinalsfrage: privat oder gewerblich), der aktiven und passiven Airdrops, von Hard Forks und Lending-Sachverhalten. Bei diesen Aspekten wird man weiter auf Verlautbarungen seitens der Finanzverwaltung, eine Vorgabe des Gesetzgebers oder Entscheidungen der Judikative warten müssen.

Zwischen den Zeilen kann man zudem erkennen, dass sich das FG wohl noch nicht im Detail mit der technischen Seite von Bitcoins bzw. virtuellen Währungen und deren Funktionsweisen oder Besonderheiten im Detail befassen musste. Nur so ist erklärbar, dass der Terminus „angeschafft“ im Kontext des „Minings“ gefallen ist. Nach h. M. handelt es sich dabei gerade nicht um einen Anschaffungsvorgang, mit der Folge, dass nach einer Ansicht des Schrifttums keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft infrage kommt.

Fazit:

Bei zusammenfassender Betrachtung dürfte das FG Berlin-Brandenburg zumindest für den Standardfall des privaten Kaufs und Verkaufs von Kryptowährungen die Richtung vorgegeben haben: Eine Besteuerungspflicht für den privaten Handel von Kryptowährungen und daraus erzielten Gewinnen/Verlusten innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr.

Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Langenkämper, Spekulationsgeschäfte und private Veräußerungsgeschäfte, infoCenter EAAAB-04874
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Ein Kommentar zu “Erster FG-Beschluss zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen

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