Erste Tätigkeitsstätte: Vermieter kann nur Entfernungspauschale abziehen

Die Deckelung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend anzuwenden. Hierdurch sollen Nicht-Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Da der Vermieter außerhalb arbeitsrechtlicher Weisungen selbstbestimmt über die Häufigkeit seiner Fahrten zu den Vermietungsobjekten bestimmt, ist er dem Arbeitnehmer nicht wirklich vergleichbar. Dies wirft bei der entsprechenden Ermittlung seiner ersten Tätigkeitstätte Auslegungsfragen auf, da der Gesetzeswortlaut auf das Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis zugeschnitten ist. Daher kommt der Frage, wie regelmäßig der Vermieter einzelne Objekte aufgesucht hat, eine große Bedeutung zu.

Vermieter in Selbstverwaltung statistisch häufig anzutreffen

Nach Zahlen des Eigentümerverbands Haus & Grund werden 66 % der Mietwohnungen in Deutschland von Privatpersonen vermietet. Fährt der Vermieter häufig selbst zum Vermietungsobjekt stellt sich die Frage, ob diese – unzweifelhaft durch die Vermietungseinkünfte veranlassten – Fahrten als Reisekosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder nur gedeckelt auf die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Finanzgericht Köln findet Lösungsansatz

Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuellen Verfahren sehr ausführlich mit einem möglichen Ansatz zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte des Vermieters beschäftigt. Zwar wurde der Kläger weder arbeitstäglich, noch je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage im Vermietungsobjekt tätig. Diese Konstellationen dürften bei Vermietern nicht anzutreffen sein.

Eine erste Tätigkeitsstäte liegt aber auch bereits dort vor, der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Übertragen auf den Vermieter sei dies der Ort, an dem dieser mindestens ein Drittel der für dieses Objekt ausgeübten Tätigkeiten ausübt. Zur Prüfung der Drittel-Grenze hat das Finanzgericht Köln im Streitfall den zeitlichen Anteil der Verwaltungsarbeiten des Steuerpflichtigen in seinem häuslichen Arbeitszimmer und den zeitlichen Anteil der Hausmeisterarbeiten im Vermietungsobjekt einzeln erhoben und ausgehend von einer 40-Stunden-Arbeitswoche, d. h. 8-Stunden-Tagen, ins Verhältnis gesetzt. Da der Kläger in den Streitjahren nach dieser Berechnung jeweils mehr als 80 % des Zeitaufwands für das Objekt vor Ort erbrachte, bejahte das Finanzgericht die erste Tätigkeitsstätte und ließ den Abzug der Werbungskosten nur in Höhe der Entfernungspauschale zu.

Berechnungsmodell zu komplex?

Die Berechnungsvariante des Finanzgerichts Köln führt zwar zu tragfähigen Ergebnissen, ist jedoch sehr detailliert und komplex. Die Entfernungspauschale dient Typisierungs- und Pauschalierungszwecken. Damit soll diese eigentlich einen Vereinfachungscharakter haben. Die Berechnungsweise im aktuellen Urteil entfernt sich von diesem Zweck und birgt hohen Ermittlungsaufwand für Steuerpflichtige, Berater und die Finanzverwaltung.

Anderer Lösungsansatz

Ein abweichender Ansatz könnte sein, die erste Tätigkeitsstätte in Anwendung der zeitlichen Merkmale zu bestimmen, die das Gesetz für den Arbeitnehmer vorhält. Dabei sollte aber auch die abweichende Ausgangssituation des Vermieters nicht aus dem Blick verloren werden. Statt schematisch auf durchschnittlich zwei vollen – d. h. jeweils 8 Stunden – Arbeitstagen in der Woche im Objekt zu beharren, ist für den Vermieter meines Erachtens bereits bei zwei Tagen mit erheblichem Tätigwerden im Vermietungsobjekt, also mehr als ein Kontrollbesuch, eine erste Tätigkeitsstätte zu bejahen. Insoweit besteht bereits die dem Arbeitnehmer vergleichbare regelmäßige örtliche Bindung, die § 9 Abs. 3 EStG als Verweisungsnorm für den Vermieter abzubilden versucht. Auch diese Lösung bedarf Ermittlungen und ist einzelfallabhängig – kommt dabei aber ohne starre und fehleranfällige Erhebung von Minutenanteilen aus.

Eine höchstrichterliche Klärung, welcher Ansatz dem gesetzgeberischen Willen näherkommt, wird vorerst aber ausbleiben. Die Revision wurde im Besprechungsurteil nicht zugelassen.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.02.2020, 1 K 1209/18 (www.justiz.nrw.de)

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