Erste Tätigkeitsstätte oder wenn der Springer nicht springt

Im Jahre 2019 hatte das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Nach diesem Urteil hätte er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. die Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend machen können (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18).

Doch soeben hat der BFH das Urteil wieder kassiert. Dies ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich interessant, so dass die Entscheidung nachfolgend vorgestellt werden soll.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Jahre 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung machte der Feuerwehrmann die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ gehandelt habe.

Nach Auffassung des FG ist die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache nicht als „erste Tätigkeitsstätte“ anzusehen. Dies setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Feuerwehrmann rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Und siehe da: Sie hat Recht bekommen. Der BFH konnte zwar nicht endgültig entscheiden und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Man muss aber wohl davon ausgehen, dass die Fahrtkosten doch nur mit der Entfernungspauschale abgezogen werden können.

Die Begründung des BFH-Urteils lautet in etwa wie folgt:

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen tätig werden könne, stehe seiner Zuordnung zu einer einzigen Einsatzstelle durch den Arbeitgeber nicht entgegen. Die Vorinstanz müsse nun insbesondere durch Zeugeneinvernahme feststellen, ob de facto nicht doch eine Zuordnung zu einer bestimmten Feuerwache vorgelegen habe. Zur Beantwortung der Frage, ob Angehörige der Betriebs-/Werksfeuerwehr an einer Einsatzstelle in dem erforderlichen Umfang tätig geworden sind, sind auch die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten einzubeziehen, soweit diese an der ersten Tätigkeitsstätte abzuleisten sind.

Denkanstoß:

Ehrlich gesagt lässt mich die Entscheidung des BFH etwas ratlos zurück, und zwar aus zwei Gründen:

  • Der BFH hat dem Arbeitsvertrag keine große Bedeutung beigemessen. Etwas salopp und mit meinen eigenen Worten formuliert: Der Tatsache, dass der Feuerwehrmann im Streitjahr nur an einer einzigen Dienststelle tätig war, scheint der BFH letztlich doch eine größere Bedeutung zugemessen zu haben als der durch den Arbeitsvertrag „möglichen“ Einzelzuweisung zu vier verschiedenen Einsatzstellen. Eigentlich sollte eine solche „Nachbetrachtung“ unterbleiben, doch offenbar konnte sich der BFH ihr nicht wirklich entziehen.
  • Der BFH hat eine Tatsachenentscheidung des FG einkassiert. Mit den Worten des BFH: „Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann …“. Mit einer solchen Haltung lässt sich aber jegliche Tatsachenentscheidung beanstanden. Das dient nicht gerade dem Rechtsfrieden. Bei allem Respekt kann ich zu der Frage, wann eine Tatsachenentscheidung Bestand hat und wann nicht, keine klare Linie des BFH erkennen. Ich nehme auch an, dass es diese Linie nicht gibt.

PS: Irgendwie klingt der Begriff „Einsatzstelle“ bei Feuerwehrleuten seltsam, denn wohl jeder Feuerwehrmann hat pro Woche mehrere „Einsätze.“ Aber so steht es im Urteil.


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