Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer: Was ist steuerlich zu beachten?

Grundsätzlich werden Erstattungen von Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der gezahlten Kirchensteuer desselben Jahres verrechnet. Auch wenn die Erstattungen frühere Jahre betreffen, wird die Verrechnung im Jahr der Erstattung „aus Gründen der Praktikabilität“ zugelassen (BFH-Urteil vom 26.6.1996 – X R 73/94).

Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr.

Ein Erstattungsüberhang an Kirchensteuer wird seit 2012 nicht mehr umständlich in einem Vorjahr berücksichtigt, sondern ganz einfach im selben Jahr dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ hinzugerechnet. Das bedeutet: Für diesen Hinzurechnungsbetrag wird nun zusätzlich Einkommensteuer berechnet. Zweck der Neuregelung ist, die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen der Vorjahre zu vermeiden, sodass keine Änderungen für zurückliegende Jahre mehr erforderlich sind (§ 10 Abs. 4b EStG).

Kürzlich hat das FG Düsseldorf entschieden, dass der Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraussetzt (FG Düsseldorf vom 5.12.2019, 14 K 3341/15 E, Revision X R 1/20).

Der Sachverhalt: Der Kläger leistete in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2009. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus. Im Jahre 2012 zahlte der Kläger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2012 erfasste das Finanzamt die Kirchensteuer, die dem Kläger für 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang und erhöhte so den Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Kläger wandte dagegen ein, dass kein Überhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht möglich. Außerdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es, soweit der Erstattungsbetrag auf den in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe.

Nach Auffassung des FG ist die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs zu Recht erfolgt. Die Annahme eines Erstattungsüberhangs setze keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spreche eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliege. Der Hinzurechnung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt habe. Voraussetzung für die Hinzurechnung sei allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Es komme nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tatsächlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und ließe sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Regelung vereinbaren.

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