Erstattungsansprüche und die „hinreichende Sicherheit“

Auf Bund-Länder-Ebene wurde Ende letzten Jahres erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche zu bilanzieren sind, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben (vgl. OFD Niedersachsen 25.11.2015, S 2133-31-222/St 221). Danach gilt: „Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Für zunächst vom FA bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall …… , wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, das Urteil vorbehaltlos im BStBl Teil II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.“ Die Verwaltungsauffassung ist sicherlich für sich genommen erst einmal begrüßenswert. Mich persönlich stört allerdings der Unterton.

Denn lesen wir noch einmal genau: Wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich (!) entschieden ist, heißt das für die Finanzverwaltung noch nicht, dass ein Steuererstattungsanspruch sicher ist. Natürlich kennen wir alle die Nichtanwendungserlasse des BMF und selbstverständlich kann der Finanzverwaltung Gelegenheit gegeben werden, eine bestimmte Rechtsfrage erneut vom BFH entscheiden zu lassen. Aus meiner Sicht klingt aus der Verfügung dennoch eine gewisse Anmaßung der Verwaltung heraus, wenn Antworten auf Fragen, die höchstrichterlich beantwortet worden sind, dennoch der Genehmigung der Finanzverwaltung bedürfen. Zumal, wenn die Finanzverwaltung fast zwölf (!) Jahre benötigt, um ein Urteil anzuerkennen. So zuletzt geschehen bei der „Genehmigung“ des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (I R 83/03) mit BMF-Schreiben vom 14.12.2015, in dem es um verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Risikogeschäften ging (BMF 14.12.2015, BStBl 2015 I S. 1091).

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